Bundesarbeitsgericht
Konzernbetriebsrat – Konzernspitze im Ausland
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.
BAG, Beschluss vom 14. 2. 2007 – 7 ABR 26/06 (lexetius.com/2007,1524)
[1] Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats, der Gesamtbetriebsräte der G D I GmbH und der G D D GmbH sowie der Betriebsräte der G S I GmbH, der G W GmbH, der G Ge K GmbH, der G D T GmbH, der G W G GmbH und der E gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. November 2005 – 10 TaBV 15/05 – werden hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 4 und 6 als unzulässig verworfen und hinsichtlich des Antrags zu 5 zurückgewiesen.
[2] Die Industriegewerkschaft Metall war nicht als Beteiligter i. S. des § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt.
[3] Gründe: A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die inländischen Gesellschaften einer im Ausland ansässigen Unternehmensgruppe.
[4] Die zu 11) bis 17) beteiligten inländischen Unternehmen gehören zum internationalen Unternehmensverbund G, deren Konzernspitze, die G plc, ihren Sitz in Großbritannien hat. Sie hält über andere im Ausland ansässige Gesellschaften 71, 72 % der Geschäftsanteile der in Deutschland ansässigen Beteiligten zu 11), die selbst 28, 28 % ihrer eigenen Anteile besitzt. Die Beteiligte zu 11) ist Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 12) bis 17) und mit der S AG zu jeweils 50 % am Stammkapital der Beteiligten zu 18) (im Weiteren: Gemeinschaftsunternehmen) beteiligt, in dem der zu 10) beteiligte Betriebsrat gebildet ist.
[5] Der zu 1) beteiligte Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 11) errichtete Konzernbetriebsrat, in den die zu 3) und 4) beteiligten Gesamtbetriebsräte sowie die zu 5) bis 10) beteiligten Betriebsräte in der Vergangenheit Mitglieder entsandt haben.
[6] Die deutschen Tochterunternehmen der Beteiligten zu 11) sind innerhalb der G-Gruppe zwei Geschäftsfeldern zugeordnet, einerseits dem G-D-Bereich, der sich im Wesentlichen mit Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Antriebstechnik für Kraftfahrzeuge aller Art befasst, und andererseits dem so genannten Off-Highway-Geschäft, das sich mit der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb verschiedenster Bauteile und Systemkomponenten befasst. Die Steuerung der inländischen Tochtergesellschaften erfolgt bereits seit mehreren Jahren durch die in Großbritannien ansässigen G D H Ltd. für das D-Geschäft und die G S Ltd. für das Off-Highway-Geschäft. Die beiden britischen Gesellschaften halten an den deutschen Unternehmen keine Gesellschaftsanteile.
[7] Die G D H Ltd. schloss am 9. August 2004 mit den von ihr geleiteten Mitgliedern der D-Sparte, den Beteiligten zu 12), 13) und 16) Beherrschungsverträge ab, in denen diese die Leitung ihrer Gesellschaften der G D H Ltd. unterstellten. Diese verpflichtete sich, während der Vertragsdauer einen eventuellen Jahresfehlbetrag der deutschen Gesellschaften auszugleichen. In den Beherrschungsverträgen ist jeweils die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen deutscher Gerichte und ein inländischer Gerichtsstand vereinbart worden. Entsprechende Beherrschungsverträge schloss die G S Ltd. mit den zu ihrer Sparte gehörenden Beteiligten zu 14) und 17) ab.
[8] Die G D H Ltd. und die G S Ltd. schlossen unter dem 11./15. November 2004 mit der Beteiligten zu 11) einen Koordinations- und Ausgleichsvertrag ab. Danach sollten die Geschäftsführungen der deutschen Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 11) auf Grund der Beherrschungsverträge der ausschließlichen Weisungsbefugnis der britischen Gesellschaft unterliegen, soweit keine zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung besteht. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beteiligte zu 11), ihre Gesellschafterrechte im Sinne der Absicherung umfassender Leitungsrechte auf Grund der Beherrschungsverträge auszuüben.
[9] Der Konzernbetriebsrat und die am Verfahren beteiligten Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte (im Weiteren einheitlich als "Betriebsräte" bezeichnet) haben gemeint, der Konzernbetriebsrat, in den der zu 3) beteiligte Gesamtbetriebsrat und der zu 7) beteiligte Betriebsrat weiterhin Mitglieder entsenden, sei auch nach dem Abschluss der Beherrschungsverträge mit den britischen Gesellschaften für die deutschen Tochterunternehmen der Beteiligten zu 11) zuständig. Daher seien der zu 4) beteiligte Gesamtbetriebsrat sowie die zu 5), 6), 8) bis 10) beteiligten Betriebsräte weiterhin berechtigt, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden.
[10] Nachdem der Konzernbetriebsrat in erster Instanz zwei Leistungsanträge und einen Hilfsantrag gestellt hatte und das Arbeitsgericht die beiden Leistungsanträge als zu unbestimmt und den Hilfsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat der Konzernbetriebsrat – soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung – beantragt,
1. die Beteiligten zu 11) bis 18) zu verpflichten, die Entsendung folgender Mitglieder der Beteiligten zu 4) bis 6) und 8) bis 10);
- Herr S und Herr E von der G D D GmbH,
- Herr K und Herr J von der G W GmbH,
- Herr D und Herr W von der G D T GmbH,
- Herr F und Frau J von der G S I GmbH,
- Frau W und Herr L von der G W G GmbH,
- Herr Wi und Herr M von der E mbH
zur Teilnahme an den zukünftigen, noch zu terminierenden Sitzungen des Antragstellers und Beteiligten zu 1) zu dulden, insbesondere die entsandten Mitglieder für die erforderliche Zeitdauer der Konzernbetriebsratssitzungen von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgelts freizustellen, ihre Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen des Konzernbetriebsrats (Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Spesen) zu ersetzen und sie wegen ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers und Beteiligten zu 1) nicht zu benachteiligen;
2. die Beteiligten zu 11) bis 18) zu verpflichten, die geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen
- Betriebliches Verbesserungsvorschlagswesen vom 20. September 1995,
- E-Mail/Internet/Intranet vom September 2000 bzw. August 2004,
- Integrationsrahmenvereinbarung vom 24. Januar 2003 sowie die konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen
- Versorgungswerk I und II vom 1. Dezember 1986 bzw. 1. Januar 1995 bzw. 1. Januar 1999,
- Einführung einer betrieblichen Altersversorgung durch rückgedeckte Unterstützungskasse vom 24. November 1999,
- Betriebsordnung vom 1. Januar 1980,
- UC-Vereinbarung AT-Angestellte (Gehaltsordnung bzw. Grundsätze) vom 1. Mai 1993,
- UC-Vereinbarung (Durchführung von Organisationsprojekten) vom 19. November 1981,
- UC-Vereinbarung (Verwendung von Personaldaten) vom 19. November 1981,
- Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rationalisierung) vom 30. Mai 1984,
- Altersteilzeit I bis III vom 22. Januar 1998 bzw. 8. August 2000 bzw. 1. Januar 2005
durchzuführen, soweit die Beteiligten zu 11) bis 18) ihren Geltungsbereich unterfallen;
jeweils hilfsweise
3. die Beteiligten zu 11) bis 18) zu verpflichten, die Entsendung von Mitgliedern der Beteiligten zu 4) bis 6) und 8) bis 10) bei dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) zu dulden, insbesondere die entsandten Mitglieder von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgelts freizustellen, ihre Kosten zu ersetzen und sie nicht zu benachteiligen;
4. die Beteiligten zu 11) bis 18) zu verpflichten, die geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen durchzuführen, soweit die Beteiligten zu 11) bis 18) in den Geltungsbereich der jeweiligen Konzernbetriebsvereinbarung fallen,
höchsthilfsweise
5. festzustellen, dass die Beteiligten zu 4) bis 6) und 8) bis 10) Mitglieder in den Beteiligten zu 1) entsenden können.
[11] Die Beteiligte zu 11) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
[12] Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu 1. bis 4. als unzulässig und den Antrag zu 5. als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde in dem verkündeten Tenor seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen, während nach der Rechtsmittelbelehrung der den Betriebsräten zwischen dem 21. und 23. Januar 2006 zugestellten Entscheidung nur der Konzernbetriebsrat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt sein sollte. Beide Vorinstanzen haben die IG Metall als Beteiligte zu 2) am Verfahren beteiligt.
[13] Mit der zunächst nur von dem Konzernbetriebsrat eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine zweitinstanzlichen Anträge in geänderter Form weiter. Der Antrag zu 2. wird um eine Konzernbetriebsvereinbarung über Telearbeit ergänzt, darüber hinaus hat der Konzernbetriebsrat seine Antragstellung um einen höchst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 6. erweitert, wonach die geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen als Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitliche Betriebsvereinbarungen fortgelten. Die Betriebsräte haben am 15. Januar 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und sich den Anträgen des Konzernbetriebsrats in der Rechtsbeschwerdeinstanz angeschlossen. Die Beteiligte zu 11) beantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
[14] B. Die rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats und der Betriebsräte sind unzulässig, soweit sie die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht gegenüber den Anträgen zu 1. bis 4. betreffen. Die Rechtsbeschwerdebegründungen vom 22. März 2006 und vom 15. Januar 2007 genügen insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Rechtsbeschwerden sind gleichfalls unzulässig, soweit sie mit dem Antrag zu 6. einen neuen Antrag erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu Entscheidung stellen. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beteiligten zu 4) bis 6) sowie zu 8) bis 10) nicht mehr zur Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat berechtigt sind.
[15] I. Der Siebte Senat ist entgegen der von dem Konzernbetriebsrat ausdrücklich erhobenen Rüge zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.
[16] Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für das Jahr 2007 (GVP 2007) ist der Siebte Senat ua. zur Entscheidung für Beschlussverfahren betreffend die "Bildung und Auflösung des Betriebsrats und anderer Organe sowie deren Organisation und Geschäftsführung" zuständig (Nr. 7. 2. 1 GVP 2007). Demgegenüber ist der Erste Senat ua. zuständig für Beschlussverfahren, "soweit sie das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht betreffen und nicht andere Senate zuständig sind" (Nr. 1. 1 GVP 2007). Nach Nr. 1 der Vorbem. zum GVP 2007 richtet sich die Zuständigkeit eines Senats nach der zu entscheidenden Rechtsfrage und nicht nach dem Streitgegenstand. Fallen mehrere Rechtsfragen zur Entscheidung an, ist derjenige Senat zuständig, bei dem der Schwerpunkt liegt. Prozessuale Fragen bleiben für die Beurteilung der Senatszuständigkeit außer Betracht.
[17] Der Schwerpunkt des vorliegenden Rechtsstreits betrifft die Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, für den der Siebte Senat nach Nr. 7. 2. 1 GVP 2007 zuständig ist. Die Beteiligten streiten dabei über die Rechtsfrage, ob die Betriebsräte der durch die Beherrschungsverträge gegenüber den britischen Gesellschaften gebundenen Unternehmen die Berechtigung verloren haben, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Über die weiter von den Rechtsbeschwerdeführern im Wege der Antragshäufung gestellten Anträge zur Geltung und Durchführung von Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen besteht losgelöst von der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des gebildeten Konzernbetriebsrats kein Streit.
[18] Der Senat hat ungeachtet der vorstehenden Würdigung die berufsrichterlichen Mitglieder des Ersten Senats um eine Mitbeurteilung der Senatszuständigkeit gebeten. Nach ihrer Auffassung ist eine Zuständigkeit des Ersten Senats im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.
[19] II. Die rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats und der Betriebsräte sind nur bezüglich des auf die Feststellung eines Entsendungsrechts in den Konzernbetriebsrat gerichteten Antrags (Antrag zu 5.) zulässig. Hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 4. sind die Rechtsbeschwerden unzulässig, da die Rechtsbeschwerdebegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO genügt. Der Antrag zu 6. stellt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung dar.
[20] 1. Die Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats und der Betriebsräte sind rechtzeitig eingelegt worden.
[21] a) Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist innerhalb der Monatsfrist des § 92 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt worden.
[22] b) Diese Frist haben die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte zwar nicht gewahrt. Die Betriebsräte konnten die im Tenor des Landesarbeitsgerichts zugelassene Rechtsbeschwerde aber noch innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts einlegen (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Die Rechtsmittelbelehrung der angefochten Entscheidung war fehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem verkündeten Tenor die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen, seine Entscheidung aber nur mit einer Rechtmittelbelehrung über die von dem Konzernbetriebsrat einzulegende Rechtsbeschwerde versehen. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht irrtümlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gegeben hat oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde in der Rechtsmittelbelehrung nachträglich beschränken wollte. Die im Tenor ausgesprochene uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde konnte in der Rechtsmittelbelehrung nicht mehr wirksam beschränkt werden.
[23] aa) Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 3a ArbGG ist die Entscheidung, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Tenor des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts aufzunehmen. Die Regelung soll gewährleisten, dass im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung feststeht, inwieweit die unterlegenen Beteiligten den Beschluss mit der Rechtsbeschwerde angreifen können und die anderen Beteiligten noch mit der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens rechnen müssen. Will das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nur für einen Beteiligten zulassen, hat es dies im Tenor auszusprechen. Eine nachträgliche Beschränkung der im Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung ist nicht mehr wirksam möglich (vgl. für das Revisionsverfahren BAG 5. November 2003 – 4 AZR 643/02 – BAGE 108, 239 = AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 31, zu I der Gründe; 19. März 2003 – 5 AZN 751/02 – BAGE 105, 308 = AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 47 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 30, zu II 2 der Gründe).
[24] bb) Eine ggf. vom Landesarbeitsgericht in der Rechtsmittelbelehrung vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf den Konzernbetriebsrat war danach unwirksam. Die Betriebsräte konnten die Rechtsbeschwerde noch binnen eines Jahres nach der zwischen dem 21. und 23. Januar 2006 erfolgten Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung einlegen, da ihnen gegenüber die nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG gebotene Belehrung über das statthafte Rechtmittel und die für seine Einlegung geltenden Anforderungen unterblieben ist. Diese Frist haben sie mit den am 15. Januar 2007 eingelegten Rechtsbeschwerden gewahrt.
[25] 2. Die vom Konzernbetriebsrat und den Betriebsräten eingelegten Rechtsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen Abweisung der in der Beschwerdeinstanz geänderten Anträge zu 1. bis 4. richten. Die Begründung der Rechtsbeschwerden genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO. Die Rechtsbeschwerdebegründungen vom 22. März 2006 bzw. 15. Januar 2007 enthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtsbeschwerdeführer haben insoweit weder eine zulässige Verfahrensrüge noch eine ordnungsgemäße Sachrüge erhoben.
[26] a) Die von den Rechtsbeschwerden erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe angesichts der in diesem Verfahren zu behandelnden schwierigen und komplexen Materie zu Unrecht von der Durchführung eines Gütetermins abgesehen, der zur Sachverhaltsaufklärung hätte beitragen können, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar.
[27] Eine Verfahrensrüge ist zulässig erhoben, wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben, auf den sich die Rechtsbeschwerde stützen will (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO). Dabei ist darzulegen, dass der im Beschwerdeverfahren ergangene Beschluss auf dem Verfahrensmangel beruht, also bei richtigem Verhalten das Landesarbeitsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BAG 9. März 1972 – 1 AZR 261/71 – AP ZPO § 561 Nr. 2, zu 4 d der Gründe). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf die fehlende Durchführung einer Güteverhandlung nicht, zumal sich die Statthaftigkeit einer Güteverhandlung im Beschwerdeverfahren weder aus den in § 87 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommenen Vorschriften über das Berufungsverfahren noch aus einem Verweis in den §§ 86 ff. ArbGG auf § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ergibt.
[28] b) Die Rechtsbeschwerdeführer haben hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 4. auch keine ordnungsgemäße Sachrüge erhoben.
[29] aa) Gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist zwar die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm nicht mehr vorgeschrieben. Die Rechtsbeschwerdebegründung hat jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des rechtsbeschwerderechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält. Er darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen (BAG 10. April 1984 – 1 ABR 62/82 – AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 94 Nr. 2; 27. Oktober 1987 – 1 ABR 9/86 – BAGE 56, 270 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 41). Es ist darzulegen, weshalb der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – BAGE 87, 41 = AP ZPO § 554 Nr. 30 = EzA ZPO § 554 Nr. 7, zu 1 der Gründe). Hierdurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Rechtsbeschwerdebegründung durch ihre Kritik der angefochtenen Entscheidung zur richtigen Rechtsfindung durch das Rechtsbeschwerdegericht beitragen (BAG 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe).
[30] bb) Daran gemessen ist die Auseinandersetzung der Rechtsbeschwerdeführer mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts nur unzureichend erfolgt.
[31] Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu 1. bis 4. als unzulässig, weil zu unbestimmt angesehen und sich im Wesentlichen die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu Eigen gemacht. Die Rechtsbeschwerdebegründung verweist demgegenüber nur auf die Änderung der Anträge zu 1. und 2. im Beschwerdeverfahren und meint, die bloße Bezugnahme des Beschwerdegerichts auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung könne die Zurückweisung der Beschwerde insoweit nicht tragen. Der alleinige Hinweis auf die geänderte Antragstellung stellt die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung nicht in Frage. Die erstinstanzlich für die Abweisung der Anträge zu 1. und 2. gegebene Begründung wird nicht allein durch eine Änderung des Antragswortlauts in der Beschwerdeinstanz obsolet. Die Rechtsbeschwerdeführer hätten vielmehr unter Darlegung der ursprünglichen und der geänderten Antragsfassung darlegen müssen, welche vom Arbeitsgericht als konkretisierungsbedürftig angesehenen Gesichtspunkte bei der zweitinstanzlichen Antragstellung berücksichtigt worden sind und aus welchen Gründen die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Begründung gegenüber den geänderten Anträgen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht trägt. Gegenüber der Abweisung der Hilfsanträge zu 3. und 4., die das Landesarbeitsgericht gleichfalls unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung für unzulässig gehalten hat, fehlt es an jeglicher rechtsbeschwerderechtlichen Auseinandersetzung.
[32] 3. Die Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats und der Betriebsräte sind ebenfalls unzulässig, soweit sie den erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag zu 6. betreffen, mit dem die Rechtsbeschwerdeführer festgestellt wissen wollen, dass die geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen als Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitliche Betriebsvereinbarungen fortgelten. Die gegenüber den Vorinstanzen erweiterte Antragstellung ist als Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig.
[33] Antragsänderungen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 37/03 – BAGE 112, 238 = AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 2, zu B I 1 a der Gründe). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (zum Revisionsverfahren BAG 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39, zu III der Gründe mwN). Ausnahmen können aus prozessökonomischen Gründen allenfalls dann zugelassen werden, wenn der geänderte Sachantrag sich auf den in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 37/03 – aaO mwN).
[34] Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhobene Antrag kann auf Grundlage der zweitinstanzlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu dem Bestehen und dem Geltungsbereich etwaiger Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitlicher Betriebsvereinbarungen keinerlei Feststellungen getroffen.
[35] III. Die nur hinsichtlich des Antrags zu 5. zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
[36] 1. Der von den Rechtsbeschwerdeführern zu 5. gestellte Antrag, mit dem sie das von den beteiligten Arbeitgeberinnen in Abrede gestellte Entsendungsrecht der Betriebsräte zum Konzernbetriebsrat festgestellt wissen wollen, ist zulässig. Der Konzernbetriebsrat und die Betriebsräte sind antragsbefugt, da sie insoweit eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition verfolgen. Hinsichtlich dieses Antrags ist die von den Vorinstanzen in das Verfahren einbezogene Gewerkschaft nicht Beteiligte iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG, da sie durch eine Entscheidung über das Entsendungsrecht der Betriebsräte in den Konzernbetriebsrat nicht in ihrer Rechtstellung betroffen wird.
[37] a) Der Konzernbetriebsrat und die Betriebsräte sind antragsbefugt.
[38] Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – BAGE 105, 19 = AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B III 2 a der Gründe).
[39] Danach ist der Konzernbetriebsrat für den Antrag zu 5., mit dem er das Entsendungsrecht der am Verfahren beteiligten Betriebsräte festgestellt wissen will, antragsbefugt. Er will seine Zusammensetzung gerichtlich überprüfen lassen und verfolgt damit eine ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehende eigene Rechtsposition. Dies gilt im Ergebnis auch für die Anträge der Betriebsräte, wobei der Senat ihre Antragstellung dahingehend verstanden hat, dass Antragsgegenstand nicht ein wechselseitiges, sondern jeweils nur ihr eigenes Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat ist.
[40] b) Die von den Vorinstanzen am Verfahren beteiligte Gewerkschaft ist nicht Verfahrensbeteiligte iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG.
[41] Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 128 = EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 10, zu B I 1 der Gründe mwN). Dies hat das Gericht von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten. Durch die Entscheidung über das Entsendungsrecht der beteiligten Betriebsräte wird die IG-Metall nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Ein möglicherweise nach § 56 BetrVG bestehendes Antragsrecht für den Ausschluss von Mitgliedern des Konzernbetriebsrats ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Senat hat die fehlende Beteiligtenstellung der Gewerkschaft zur Klarstellung im Tenor ausgesprochen, da sie von den Vorinstanzen in das Verfahren einbezogen worden ist.
[42] 2. Der auf Feststellung eines Entsendungsrechts zum Konzernbetriebsrat gerichtete Antrag der Rechtsbeschwerdeführer ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die beteiligten Betriebsräte des Gemeinschaftsunternehmens und der mit der G D H Ltd. sowie der G S Ltd. durch die Beherrschungs-, Koordinations- und Ausgleichsverträge verbundenen Beteiligten zu 12) bis 14), 16) und 17) zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung in der Beschwerdeinstanz nicht berechtigt waren, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Den Betriebsräten der durch die Beherrschungsverträge mit den britischen Gesellschaften verbundenen Unternehmen fehlt diese Befugnis, weil die Beteiligte zu 11) nach dem Abschluss der Beherrschungs-, Koordinations- und Ausgleichsverträge gegenüber ihren Gesellschaften nicht mehr als herrschendes Unternehmen iSd. § 18 Abs. 1 AktG gilt. Der im Gemeinschaftsunternehmen gebildete Beteiligte zu 10) ist nicht berechtigt, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, weil das Gemeinschaftsunternehmen kein konzernangehöriges Unternehmen iSd. § 54 Abs. 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG ist.
[43] a) Die Beteiligte zu 11) ist nach dem Wirksamwerden der Beherrschungs-, Koordinations- und Ausgleichsverträge nicht mehr Konzernobergesellschaft in einem Unterordnungskonzern, dem die zu 12) bis 14), 16) und 17) beteiligten Gesellschaften als abhängige Unternehmen angehören. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt das Entsendungsrecht von Mitgliedern der in diesen Gesellschaften gebildeten Betriebsräte in den Konzernbetriebsrat entfallen. Ein Entsendungsrecht von Mitgliedern der zu 4) bis 6), 8) und 9) beteiligten Betriebsräte in den Konzernbetriebsrat nach den Grundsätzen des Konzerns im Konzern besteht nicht, da die Beteiligte zu 11) gegenüber den zu 12) bis 14), 16) und 17) beteiligten Gesellschaften über keine mitbestimmungsrechtlich relevante Leitungsmacht verfügt. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für eine im Ausland ansässige Konzernobergesellschaft im Wege einer Rechtsfortbildung liegen nicht vor.
[44] aa) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt dabei nicht selbst, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist insoweit auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Auf Grund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden (BAG 22. November 1995 – 7 ABR 9/95 – AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5, zu B II 1 der Gründe). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern). Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in den §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 5. Mai 1988 – 2 AZR 795/87 – AP AÜG § 1 Nr. 8 = EzA AÜG § 1 Nr. 1, zu III 2 d cc der Gründe; BGH 23. September 1991 – II ZR 135/90 – BGHZ 115, 187 = AP AktG § 303 Nr. 1, zu 1 a der Gründe).
[45] bb) Die Betriebsräte der mit der G D H Ltd. und der G S Ltd. durch die Beherrschungs-, Koordinations- und Ausgleichsverträge verbundenen Unternehmen sind nicht mehr zur Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat berechtigt. Die veränderte gesellschaftsrechtliche Struktur hat dazu geführt, dass die Beteiligten zu 12) bis 14), 16) und 17) mit der Beteiligten zu 11) keinen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG mehr bilden. Zwar ist die Beteiligte zu 11) nach wie vor deren alleinige Anteilseignerin. Die Beherrschungsverträge vom 9. August 2004 und die Koordinations- und Ausgleichsverträge vom 11./15. November 2004 haben jedoch die durch § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermittelte Konzernvermutung beseitigt. Der Konzernbetriebsrat ist für die Unternehmen der zu 12) bis 14), 16) und 17) beteiligten Arbeitgeberinnen nicht mehr zuständig. Hierdurch ist das Entsendungsrecht der zu 4) bis 6) sowie zu 8) und 9) beteiligten Betriebsräte entfallen.
[46] (1) Vor Wirksamwerden der Beherrschungs-, Koordinations- und Ausgleichsverträge bildeten ua. die Beteiligten zu 12) bis 14), 16) und 17) kraft gesetzlicher Vermutung nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG einen Unterordnungskonzern mit der Beteiligten zu 11) als Konzernspitze. Mit Wirksamwerden der Beherrschungsverträge vom 9. August 2004 sowie der Koordinations- und Ausgleichsverträge vom 11./15. November 2004 fehlt es hinsichtlich der betroffenen inländischen Gesellschaften an der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung der Beteiligten zu 11) iSv. § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) besteht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Die durch den Mehrheitsbesitz und die sich daraus ergebende Abhängigkeit begründete Konzernvermutung aus § 18 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 AktG wird durch die unwiderlegbare Vermutung aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG beseitigt. Danach sind die Beteiligten zu 12), 13) und 16) sowie 14) und 17) nach dem Abschluss der Beherrschungsverträge nunmehr als unter der einheitlichen Leitung der jeweiligen britischen Gesellschaft zusammengefasst anzusehen.
[47] (2) Die Beherrschungsverträge vom 9. August 2004 sind rechtswirksam und begründen eine unwiderlegbare Vermutung für die Zusammenfassung der Beteiligten zu 12) bis 14), 16) und 17) unter der Leitung der jeweiligen britischen Gesellschaft. Die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 291 Abs. 1 AktG ergebende Vermutung wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer weder durch den Abschluss des Beherrschungsvertrags mit einer in der Rechtsform einer "Company Limited" verfassten britischen Gesellschaft noch durch die im Beherrschungsvertrag vereinbarten außerordentlichen Kündigungsgründe in Frage gestellt.
[48] (a) Der Abschluss eines Unternehmensvertrags iSd. § 291 Abs. 1 AktG durch eine inländische GmbH, mit der diese die Leitung der Gesellschaft einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen unterstellt, unterliegt keinen gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten. Die §§ 291 ff. AktG enthalten keine Beschränkungen auf inländische Muttergesellschaften (vgl. BGH 4. März 1998 – II ZB 5/97 – BGHZ 138, 136; 15. Juni 1992 – II ZR 18/91 – BGHZ 119, 1; unter Hinweis auf § 305 Abs. 2 AktG in der bis zum 27. September 2005 geltenden Fassung: Altmeppen in: MünchKommAktG 2. Aufl. Einl. §§ 291 ff. Rn. 47 ff. mwN; Kindler in: MünchKommBGB 4. Aufl. IntGesR Rn. 759; Henssler ZfA 2005, 289, 297 f.; aA Däubler RabelsZ 39 (1975), 444, 472 ff.). Der Wirksamkeit der mit den britischen Gesellschaften abgeschlossenen Beherrschungsverträge steht ebenso nicht entgegen, dass die Obergesellschaft in der Rechtsform einer "Company Limited" nach englischem Recht betrieben wird. § 291 Abs. 1 AktG ist hinsichtlich des herrschenden Unternehmens rechtsformneutral ausgestaltet und verlangt kein besonderes Haftungskapital der Muttergesellschaft. Herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn kann zB auch eine natürliche Person sein (BAG 22. November 1995 – 7 ABR 9/95 – AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5, zu B II 1 a der Gründe; 13. Oktober 2004 – 7 ABR 56/03 – BAGE 112, 166 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 1, zu B IV 1 b der Gründe; BGH 13. Dezember 1993 – II ZR 89/93 – AP AktG § 303 Nr. 5, zu 1 a der Gründe). Das Vorliegen der weiteren gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Beherrschungsverträge (§ 293 Abs. 1 und 3, § 294 AktG analog) wird von den Rechtsbeschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Für den Streitfall kann ebenso dahinstehen, ob in einem Beherrschungsvertrag mit einer im Ausland ansässigen Muttergesellschaft zur Durchsetzung der Schutzvorschriften des AktG die Geltung des deutschen Rechts und ein inländischer Gerichtsstand sowie die Unterwerfung unter die Vollstreckung von Entscheidungen der deutschen Gerichte vereinbart werden muss (so etwa Staudinger/Großfeld [Bearbeitung 1998] IntGesR Rn. 572, 575), da die mit den britischen Gesellschaften abgeschlossenen Beherrschungsverträge entsprechende Vereinbarungen enthalten.
[49] (b) Den Beherrschungsverträgen vom 9. August 2004 fehlt ihre grundsätzliche Eignung, die Vermutungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG auszulösen, nicht deshalb, weil sie nach Nr. 3. 3 eine "vorzeitige fristlose" Kündigung des Beherrschungsvertrags aus wichtigem Grund vorsehen und die Vertragsparteien vereinbart haben, dass als solche die grundlegende Veränderung der Beteiligungsstrukturen der Alleingesellschafterin oder des beherrschten Unternehmens sowie die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der beteiligten Unternehmen anzusehen sind. Die außerordentliche Lösungsmöglichkeit entspricht der Regelung in § 297 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach ein Unternehmensvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Die Vereinbarung von außerordentlichen Kündigungsgründen wird vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehen, da die Parteien den Inhalt des Unternehmensvertrags im Einzelfall durch weitere vertragliche Regelungen ausgestalten können, soweit nicht zwingende aktienrechtliche Normen entgegenstehen (BGH 5. April 1993 – II ZR 238/91 – BGHZ 122, 211, 228). Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts steht einer auf Grund der Vertragsfreiheit zulässigen Festlegung eines von § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG abweichenden Beendigungszeitpunkts gleich. Jedoch bedarf der Kündigungsausspruch eines Sonderbeschlusses der Aktionäre der beherrschten Gesellschaft, wenn die vereinbarten außerordentlichen Kündigungsgründe tatsächlich nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes erreichen (BGH 5. April 1993 – II ZR 238/91 – BGHZ 122, 211, 228 ff.; Altmeppen in: MünchKommAktG 2. Aufl. § 297 Rn. 49 mwN; Hüffer AktG 7. Aufl. § 297 Rn. 8; aA Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG 3. Aufl. § 297 Rn. 20 mwN).
[50] cc) Ein Entsendungsrecht von Mitgliedern der zu 4) bis 6), 8) und 9) beteiligten Betriebsräte in den Konzernbetriebsrat kommt auch nicht nach den Grundsätzen des Konzerns im Konzern in Betracht. Die Beteiligte zu 11) verfügt nach dem Wirksamwerden der Beherrschungsverträge mit den britischen Gesellschaften gegenüber den zu 12) bis 14), 16) und 17) beteiligten Arbeitgeberinnen über keinen Entscheidungsspielraum in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
[51] (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in einem mehrstufigen Konzern ein sog. "Konzern im Konzern" bestehen, wenn das herrschende Unternehmen ("Mutter") von seiner Leitungsmacht zwar in wesentlichem Umfang, aber doch nur teilweise (etwa als Richtlinienkompetenz) Gebrauch macht und einem abhängigen Unternehmen ("Tochter") noch wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesem nachgeordneten Unternehmen ("Enkel") verbleiben. Der Wortlaut von § 54 Abs. 1 BetrVG umfasst mehrstufige Konzernvertretungen, wenn die Zusammenfassung von einheitlicher arbeitsrechtlicher Leitungsmacht auf unteren Ebenen eines dezentralisierten, vertikal gegliederten Konzerns über weitere abhängige Unternehmen gegeben ist. Diese Zusammenfassung erfüllt ebenfalls die Merkmale eines Konzerns iSv. § 18 Abs. 1 AktG, auf den § 54 Abs. 1 BetrVG Bezug nimmt, so dass auch hier die Errichtung eines Konzernbetriebsrats in Betracht kommt (BAG 21. Oktober 1980 – 6 ABR 41/78 – BAGE 34, 230 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 1, zu III 2 a der Gründe). Das entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats, mit dem die Beteiligung der Arbeitnehmer des Konzerns an den Entscheidungen der Konzernleitung sichergestellt werden soll. Dieser gesetzgeberische Zweck würde nicht erreicht, wenn in einem mehrstufigen Konzern die Tochtergesellschaft über einen wesentlichen eigenständigen Entscheidungsspielraum verfügt, bei ihr aber kein Konzernbetriebsrat errichtet werden könnte, weil bereits bei der Muttergesellschaft ein solcher besteht. Verfügt die Tochtergesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern der Enkelgesellschaften über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, würde ein lediglich bei der Muttergesellschaft errichteter Konzernbetriebsrat den Belangen der Arbeitnehmer der Enkelgesellschaften nicht gerecht. Der bei der Muttergesellschaft errichtete Konzernbetriebsrat wäre damit an einer Stelle angesiedelt, an der die für die Arbeitnehmer der Enkelgesellschaften maßgeblichen Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht getroffen werden. Dies wäre aber mit Sinn und Zweck der Betriebsverfassung, die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte dort anzusiedeln, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird, nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grund ist die Bildung eines Konzernbetriebsrats auch bei der Tochtergesellschaft eines Konzerns als Konzernspitze eines Unterkonzerns zulässig, wenn ihr hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger (personeller, sozialer und wirtschaftlicher) Angelegenheiten ein Entscheidungsspielraum zusteht, sie also nicht durch konkrete Weisungen der Muttergesellschaft gebunden ist (BAG 21. Oktober 1980 – 6 ABR 41/78 – aaO, zu III 2 c bb der Gründe).
[52] (2) Die Beteiligte zu 11) verfügt über keinen Entscheidungsspielraum, der ihr eine Einflussnahme auf Angelegenheiten ermöglicht, die Beteiligungsrechte in den von den britischen Gesellschaften beherrschten Unternehmen der zu 12) bis 14), 16) und 17) beteiligten Arbeitgeberinnen auslösen können.
[53] In den zwischen den britischen Gesellschaften und der Beteiligten zu 11) abgeschlossenen Koordinations- und Ausgleichsverträgen sind die Vertragschließenden übereingekommen, dass die jeweils herrschende Gesellschaft auf Grund des Beherrschungsvertrags möglichst umfassende Leitungsrechte erhalten soll, wobei auch die Gesellschafterrechte der Beteiligten zu 11) im Sinn einer umfassenden Unterstützung der beherrschten Unternehmen auszuüben sind (Nr. 2. 1). Die Beteiligte zu 11) hat dazu in Nr. 2. 2 der Koordinations- und Ausgleichsverträge auf ihr Recht verzichtet, den Geschäftsführungen der beherrschten Gesellschaften Weisungen zu erteilen und das Weisungsrecht der jeweils herrschenden Unternehmen anerkannt, soweit nicht von diesem Verzicht die zwingenden Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung berührt werden (Nr. 2. 3). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts leitet die Beteiligte zu 11) für die ausländische Konzernspitze die weltweiten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Das Beschwerdegericht hat diese Aufgaben in tatsächlicher Hinsicht als Hilfs- und Servicefunktionen gewürdigt, die keinen Schluss auf die Ausübung von Leitungsmacht gegenüber den von den britischen Gesellschaften beherrschten Unternehmen zulassen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerdeführer auf die bei der Beteiligten zu 11) verbliebenen zwingenden Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung vermag die tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht erkennbar und von den Rechtsbeschwerdeführern auch nicht dargelegt, dass die Beteiligte zu 11) bereits auf Grund der Möglichkeit einer Beschlussfassung über die der Gesellschafterversammlung vorbehaltenden Gegenstände eine Einflussnahme in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten gegenüber den beherrschten Unternehmen verfügt, zumal die Beschlussfassung durch die in Nr. 2. 1 vereinbarte Wohlverhaltensklausel weitgehenden Beschränkungen unterliegt. Vielmehr hätten die Rechtsbeschwerdeführer darlegen müssen, dass entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der in den Koordinations- und Ausgleichsverträgen ausgeschlossenen Weisungsbefugnis ein mitbestimmungsrelevanter Entscheidungsspielraum der Beteiligten zu 11) gegenüber den beherrschten Unternehmen besteht oder dass die Beteiligte zu 11) nach dem Wirksamwerden der Koordinations- und Ausgleichsverträge den Geschäftsführungen der beherrschten Unternehmen Weisungen in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten erteilt hat, was gleichfalls für das Bestehen eines solchen Entscheidungsspielraums sprechen könnte. Hierfür genügt der Hinweis auf die in der Vergangenheit abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen nicht. Die im Antrag zu 2) aufgeführten Vereinbarungen sind – mit Ausnahme eines auf einer Gesetzesänderung beruhenden Nachtrags – vor dem Wirksamwerden der Koordinations-, Ausgleichs- und Beherrschungsverträge abgeschlossen worden und daher zu einer Zeit, zu der die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG durch den Abschluss der Beherrschungsverträge noch nicht widerlegt war. Für die Zeit nach Wirksamwerden der Verträge kann hieraus ein Entscheidungsspielraum der Beteiligten zu 11) gegenüber den zu 12) bis 14), 16) und 17) beteiligten Arbeitgeberinnen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten nicht abgeleitet werden.
[54] dd) Die Abhängigkeit der zu 12) bis 14), 16) und 17) beteiligten Gesellschaften von den G D H Ltd. und der G S Ltd. führt nicht dazu, dass die zu 4) bis 6), 8) und 9) beteiligten Betriebsräte weiterhin zur Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat berechtigt sind. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt. Das ist bei der G D H Ltd. und der G S Ltd. nicht der Fall. Der Senat hat geprüft, ob über den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinaus ein Konzernbetriebsrat auch errichtet werden kann, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat und im Inland keine weitere (Teil-) Konzernspitze angesiedelt ist. Die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung liegen jedoch nicht vor. § 54 Abs. 1 BetrVG enthält weder eine unbewusste Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 MitbestG oder die Heranziehung des in dieser Vorschrift und in § 11 Abs. 3 PublG enthaltenen Rechtsgedankens im Wege der Rechtsanalogie zulässt (dafür Fitting BetrVG 23. Aufl. § 54 Rn. 34; MünchArbR/Joost 3. Aufl. § 315 Rn. 31 ff.; Gaumann/Liebermann DB 2006, 1157, 1159), noch sind die in diesen Vorschriften geregelten Sachverhalte nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbar. Daneben ist selbst bei Bestehen einer unbewussten Regelungslücke eine richterliche Rechtsfortbildung unzulässig, weil dem Gesetzgeber für die Regelung des Sachverhalts verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und nicht feststeht, für welche er sich entschieden hätte.
[55] (1) § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpft seinem Wortlaut nach an den Konzerntatbestand des § 18 Abs. 1 AktG an. Danach kommt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzerobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat. In anderen Fällen ist die Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats durch die Auslegung von § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu erreichen.
[56] (2) Die Bildung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann nicht mit einer analogen Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG oder der Heranziehung eines sich aus dieser Vorschrift und aus § 11 Abs. 3 PublG ergebenden Rechtsgedankens begründet werden.
[57] (a) Auch wenn der Wortsinn die Grenze der Auslegung markiert, ist er für die Rechtsanwendung durch die Gerichte keine unübersteigbare Grenze. Der Richter hat nicht zwingend am Wortsinn des Gesetzes halt zu machen (BVerfG 14. Februar 1973 – 1 BvR 112/65 – BVerfGE 34, 269, 287, zu C IV 1 der Gründe; 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 und 14/72 – BVerfGE 35, 263, 278 f., zu C III 2 der Gründe). Sowohl seitens der Methodenlehre als auch von Verfassungs wegen kann es für ihn wegen der Bindung an Gesetz "und Recht" nach Art. 20 Abs. 3 GG geboten sein, das vom Gesetz Gewollte gegen das im Gesetz Gesagte zur Geltung zu bringen. Zur wortsinnübersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es aber einer besonderen Legitimation. Anders als die vom Gesetzestext sprachlich gedeckte Auslegung hat die Analogie an der demokratisch legitimierten Geltungskraft des Gesetzes nicht gleichsam automatisch teil, da sie sich außerhalb des vom Gesetzgeber sprachlich gezogenen Anwendungsfeldes des Gesetzes bewegt und deshalb einer besonderen Begründung bedarf (BAG 29. September 2004 – 1 ABR 39/03 – BAGE 112, 100 = AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 40 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 4, zu B III 2 b der Gründe).
[58] Die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie erfordert, dass der gesetzessprachlich nicht erfasste, dh. gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 29. September 2004 – 1 ABR 39/03 – BAGE 112, 100 = AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 40 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 4, zu B III 2 b der Gründe). Allerdings setzt die Analogie das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (BAG 13. Mai 2004 – 8 AZR 92/03 – ZTR 2004, 633, zu II 2 b bb der Gründe).
[59] (b) Nach diesen Grundsätzen ist die analoge Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG ebenso wie die Heranziehung des in dieser Vorschrift und in § 11 Abs. 3 PublG enthaltenen Rechtsgedankens bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zulässig. Die Entstehungsgeschichte und die Regelungssystematik des MitbestG zeigen, dass der Gesetzgeber von der fehlenden Anwendung der §§ 54 ff. BetrVG bei einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft ausgeht. Dies schließt das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke aus, die für eine über den Wortsinn des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinausgehende Anwendung notwendig ist.
[60] § 5 Abs. 3 MitbestG bestimmt, dass bei Konzernunternehmen, die unter der einheitlichen Leitung eines anderen als der in § 5 Abs. 1 und 2 MitbestG genannten Unternehmen stehen, jedoch ihrerseits der Beherrschung durch die Konzernleitung unterliegen, die in Absatz 1 und 2 genannten, der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen als herrschende Unternehmen gelten. Der Gesetzgeber des MitbestG hat für den in § 5 Abs. 1 MitbestG verwandten Konzernbegriff ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 AktG abgestellt und darauf hingewiesen, dass er damit den Konzernbegriff zugrunde legt, wie er für das Aktienrecht in § 18 Abs. 1 AktG enthalten sei und damit der im Betriebsverfassungsrecht gewählten Lösung folge (BT-Drucks. 7/2172 S. 21). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Geltungsbereich des MitbestG nur auf Unternehmen und Konzernobergesellschaften erstreckt, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben (BT-Drucks. 7/4845 S. 4). Mit der Teilkonzernregelung des § 5 Abs. 3 MitbestG wollte er die mit dem territorial beschränkten Geltungsbereich des MitbestG verbundenen Regelungslücken bei der Konzernmitbestimmung begrenzen. Insoweit kommt der Regelung in § 5 Abs. 3 MitbestG eine Hilfsfunktion bei der Ausgestaltung der in § 5 Abs. 1 und 2 MitbestG enthaltenen Konzernmitbestimmung zu (Raiser Mitbestimmungsgesetz 4. Aufl. § 5 Rn. 35 ff.; Ulmer/Habersack in: Ulmer/Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 2. Aufl. § 5 MitbestG Rn. 65). Die Regelung in § 5 Abs. 3 MitbestG kann dazu führen, dass ua. ein in der Rechtsform des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG geführtes inländisches Mutterunternehmen als inländische Teilkonzernspitze für die im Inland gelegenen Enkelunternehmen einer ausländischen Konzernspitze anzusehen ist. Eine § 5 Abs. 3 MitbestG vergleichbare Regelung hat der Gesetzgeber aber für das BetrVG nicht geschaffen.
[61] (c) Die Übertragung der in § 5 Abs. 3 MitbestG enthaltenen Rechtsfolge auf den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung ist ferner nicht zulässig, weil die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für im Inland gelegene Unternehmen eines im Ausland ansässigen herrschenden Unternehmens einerseits und die Sicherung der inländischen Unternehmensmitbestimmung bzw. der Rechnungslegung von inländischen Unternehmen mit einer ausländischen Konzernspitze andererseits unterschiedliche Sachverhalte betreffen.
[62] (aa) Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einerseits sowie in § 5 Abs. 3 MitbestG und § 11 Abs. 3 PublG andererseits geregelten Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
[63] Das mit der Teilkonzernregelung in § 5 Abs. 3 MitbestG verfolgte gesetzgeberische Anliegen ist auf die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach dem BetrVG nicht übertragbar. § 5 Abs. 3 MitbestG sichert die Unternehmensmitbestimmung im Konzern, wenn das herrschende Konzernunternehmen, wie bei einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft, selbst nicht der Mitbestimmung unterliegt (§ 5 Abs. 1 und 2 MitbestG). Auf Grund der in § 5 Abs. 3 MitbestG enthaltenen Fiktion gilt bei Fehlen einer mitbestimmungspflichtigen Konzernobergesellschaft das abhängige Unternehmen, das dem herrschenden Unternehmen am nächsten steht und in einer in § 5 Abs. 1 oder 2 MitbestG vorgesehenen Rechtsform verfasst ist, als herrschendes Unternehmen iSd. § 5 Abs. 1 oder 2 MitbestG, sofern die Konzernobergesellschaft die Konzernleitung über weitere abhängige Unternehmen ausübt (ErfK/Oetker 7. Aufl. § 5 MitbestG Rn. 18). Die Unternehmensmitbestimmung wird durch die Regelung in § 5 Abs. 3 MitbestG auf eine inländische Teilkonzernspitze verlagert, bei der ein Aufsichtsrat nach dem MitbestG zu bilden ist. Eine ähnliche Regelung wie § 5 Abs. 3 MitbestG enthält § 11 Abs. 3 PublG für die Rechnungslegung der inländischen Unternehmen einer im Ausland ansässigen Konzernspitze. Nach dieser Vorschrift ist eine im Inland gelegene Teilkonzernspitze für ihren Konzernbereich zur Rechnungslegung nach den §§ 11 ff. PublG verpflichtet, wenn ua. in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen und dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz im Inland andere Unternehmen beherrscht.
[64] An der Vergleichbarkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 MitbestG, § 11 Abs. 3 PublG mit dem in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geregelten Sachverhalt fehlt es, weil im Bereich des BetrVG der Sitz einer Konzernobergesellschaft im Ausland nicht mit dem Verlust des mit den nationalen Vorschriften verfolgten Schutzes verbunden ist. Kann ein Konzernbetriebsrat wegen einer im Ausland ansässigen Konzernspitze nicht errichtet werden, führt dies nicht zum Fortfall der betrieblichen Mitbestimmung, sondern nur zu ihrer Verlagerung auf eine andere Ebene in den verbundenen Unternehmen. Die Beteiligungsrechte nach dem BetrVG werden in diesem Fall von den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten der konzernangehörigen Unternehmen wahrgenommen. Auch die hiermit ggf. verbundene Erschwerung konzerneinheitlicher Regelungen rechtfertigt die Bildung eines Konzernbetriebsrats nicht, zumal es eine im Ausland ansässige Konzernobergesellschaft jederzeit in der Hand hat, durch Verlagerung von Leitungsmacht in das Inland oder den Abschluss von Entherrschungsverträgen die arbeitgeberseitigen Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats (wieder) herbeizuführen.
[65] (bb) An einer Vergleichbarkeit der Tatbestände fehlt es auch, weil die Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG nicht an das Vorhandensein einer Leitungsmacht, sondern nur an das Bestehen einer gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit der Enkelunternehmen von der Tochtergesellschaft anknüpft. Ein Aufsichtsrat in dem nach § 5 Abs. 3 MitbestG mitbestimmten Teilkonzern soll nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch dann gebildet werden können, wenn das Mutterunternehmen gegenüber den Enkelunternehmen über keine Leitungsmacht verfügt (OLG Düsseldorf 30. Oktober 2006 – 26 W 14/06 – ZIP 2006, 2375; OLG Stuttgart 30. März 1995 – 8 W 355/93 – ZIP 1995, 1004; aA OLG Celle 22. März 1993 – 9 W 130/92 – AP Mitbestimmungs-ErgänzungsG § 16 Nr. 2). Der Errichtung eines Konzernbetriebsrats, dem ein Arbeitgeber ohne eigenen Entscheidungsspielraum gegenüber steht, stünde jedoch der Normzweck der §§ 54 ff. BetrVG entgegen. Die Mitbestimmung im Konzern soll einen Interessenausgleich zwischen der Arbeitgeberseite und den Belegschaften der zum Konzern gehörenden Unternehmen und Betriebe schaffen. Durch die Regelungen über den Konzernbetriebsrat wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer im Konzern an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen der Konzernspitze im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt (BAG 21. Oktober 1980 – 6 ABR 41/78 – BAGE 34, 230 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 1, zu III 2 c bb der Gründe). Dies setzt aber wegen des für das BetrVG geltenden Territorialitätsprinzips die konkrete Ausübung einer unternehmerischen Leitungsmacht im Inland voraus. Fehlt es an einer inländischen Leitungsmacht, hat der Konzernbetriebsrat keinen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite und wäre funktionslos. Ein nach den §§ 54 ff. BetrVG gebildeter Konzernbetriebsrat könnte seine Beteiligungsrechte gegenüber einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft, die dem territorialen Geltungsbereich des BetrVG nicht unterfällt, nicht durchsetzen (dies konzedieren auch Fitting BetrVG 23. Aufl. § 54 Rn. 34; MünchArbR/Joost 3. Aufl. § 315 Rn. 35; Gaumann/Liebermann DB 2006, 1157, 1158). Der vom Gesetzgeber mit der Errichtung des Konzernbetriebsrats beabsichtigte Ausgleich der durch die Konzernstellung vermittelten Leitungsmacht und der damit verbundenen Möglichkeit, auf die Belange der Arbeitnehmer in den konzernangehörigen Unternehmen Einfluss zu nehmen, kann nicht stattfinden.
[66] (d) Die Rechtsfolge des § 5 Abs. 3 MitbestG könnte selbst bei einer unbewussten Regelungslücke nicht im Wege eines Analogieschlusses auf das Betriebsverfassungsrecht erstreckt werden, weil dem Gesetzgeber bei der mitbestimmungsrechtlichen Ausgestaltung von Konzernsachverhalten mit einer im Ausland ansässigen Konzernspitze unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Neben dem vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 MitbestG gewählten Modell der Teilkonzernbildung kommt auch die näher am Zweck der betrieblichen Mitbestimmung orientierte obligatorische Verlagerung von Leitungsmacht in das Inland in Betracht, die der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 EBRG gewählt hat.
[67] b) Das zu 18) beteiligte Gemeinschaftsunternehmen gehört nicht zu einem Unterordnungskonzern, in dem die Beteiligte zu 11) das herrschende Unternehmen ist. Das Gemeinschaftsunternehmen steht nicht im Mehrheitsbesitz der Beteiligten zu 11). Seine Gesellschaftsanteile werden jeweils zu 50 % von der Beteiligten zu 11) und von der S AG gehalten. Die Abhängigkeit des Gemeinschaftsunternehmens folgt daher nicht aus der Vermutungsregelung in § 17 Abs. 2 AktG. Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beteiligte zu 11) keinen beherrschenden Einfluss iSd. § 17 Abs. 1 AktG auf das Gemeinschaftsunternehmen ausübt. Der zu 10) beteiligte Betriebsrat kann daher keine Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden.
[68] aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Bildung eines Konzerns nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwei herrschende Unternehmen an einem Gemeinschaftsunternehmen paritätisch beteiligt sind und deshalb ein Unternehmen allein keinen beherrschenden Einfluss haben kann. Ein Gemeinschaftsunternehmen kann auch von mehreren gleich geordneten herrschenden Unternehmen abhängig sein, dh. in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jedem der herrschenden Unternehmen stehen (sog. mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen). Voraussetzung hierfür ist, dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrschaftsträger müssen koordiniert sein. Diese können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben. Eine gesicherte Herrschaftsgewalt ist auch ohne organisatorisches oder vertragliches Band möglich, wenn sich die herrschenden Unternehmen zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben. Das ist typischerweise dann anzunehmen, wenn gleich gerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG 13. Oktober 2004 – 7 ABR 56/03 – BAGE 112, 166 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 1, zu B IV 1 c, d der Gründe; 30. Oktober 1986 – 6 ABR 19/85 – BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe jeweils mwN).
[69] bb) Die Beteiligte zu 11) übt keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens aus. Es fehlt an einer Vereinbarung über eine gemeinsame Beherrschung des Gemeinschaftsunternehmens durch die Beteiligte zu 11) und die S AG.
[70] Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts werden beide Geschäftsführer des Gemeinschaftsunternehmens von der S AG gestellt. Dem Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens gehören neben zwei Vertretern der S AG auch zwei Vertreter der Beteiligten zu 11) an. Das Landesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 11) über die Aktivitäten des Gemeinschaftsunternehmens berichtet wird, der Vorsitzende des im Gemeinschaftsunternehmen gebildeten Betriebsrats in der Vergangenheit Mitglied im Konzernbetriebsrat war und in dem Gemeinschaftsunternehmen seit dem 1. Januar 1995 eine zwischen den Betriebsräten und Geschäftsführungen der deutschen Gesellschaften der G-Gruppe abgeschlossene Betriebsordnung gilt. Der aus den festgestellten Tatsachen vom Beschwerdegericht gezogene Schluss, wonach keine Übereinkunft der Anteilseigner zur gemeinsamen Beherrschung des Gemeinschaftsunternehmens besteht, ist danach rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Die Mitgliedschaft des Betriebsratsvorsitzenden des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernbetriebsrat und die Geltung der konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarung über eine Betriebsordnung aus dem Jahr 1995 sind für das Bestehen einer Übereinkunft der Anteilseigner über die gemeinsame Leitung des Gemeinschaftsunternehmens ohne Bedeutung. Die weiter von ihm festgestellten und von den Rechtsbeschwerdeführern nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachen lassen nicht erkennen, dass der Einfluss der Beteiligten zu 11) auf die Gemeinschaftsunternehmen über die Wahrnehmung der ihr durch ihre gesellschaftsrechtliche Stellung als Anteilseigner vermittelten Rechtsposition hinausgeht, die für die Annahme einer konzernrechtlichen Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG nicht ausreichend ist. Die Rechtsbeschwerden haben insoweit auch keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die vom Landesarbeitsgericht weiter aufzuklären sein könnten und eine zurückverweisende Entscheidung rechtfertigen.