Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25. 10. 2010 – II ZR 292/09; OLG Nürnberg (lexetius.com/2010,6653)
[1] Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
[3] Es kommt nicht darauf an, dass ein Anspruch eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter im Stadium der Liquidation grundsätzlich nicht durchgesetzt werden kann. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Wohnung im Haus Markgrafenstraße noch nicht verkauft ist. Damit ist die Gesellschaft noch nicht aufgelöst. Wenn sie etwa durch Kündigung oder Zweckerreichung (§§ 723, 726 BGB) aufgelöst wird, bleibt der Beklagten die Möglichkeit, aufgrund dieses veränderten Lebenssachverhalts ihren etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen (vgl. Münch- KommHGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 12 ff.).
Streitwert: 92.593,36 €