Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 8. 7. 2011 – 5 B 22.11; VG Gera (lexetius.com/2011,3252)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler beschlossen:
[2] Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
[3] Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 778,24 € festgesetzt.
[5] Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde allein geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 10. April 2008 – BVerwG 5 C 20.07 – (BVerwGE 131, 110) zuzulassen.
[6] 1. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z. B. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
[7] Die Beschwerde versäumt es bereits, sich damit auseinanderzusetzen, dass das Verwaltungsgericht (UA S. 10) ausdrücklich auf das nach ihrer Auffassung divergierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 (a. a. O.) Bezug genommen und sich dessen tragende Rechtssätze zum entschädigungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Nutzungsart nach § 3 Abs. 1 EntschG zu eigen gemacht hat.
[8] Die Beschwerde genügt auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen. Sie bezieht sich zwar auf eine rechtssatzförmige Aussage im Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a. a. O. Rn. 20), soweit sie anführt, dass es dort heißt: "Die Anordnung staatlicher Verwaltung ist auch der Sache nach keine Schädigung durch (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes oder eine dem Eigentumsverlust gleichzustellende Schädigung auf andere Weise. Die staatliche Verwaltung kann zwar eine Schädigung bewirken, bedeutet aber gerade noch keine Entziehung". Die Beschwerde stellt dem aber nicht – wie es erforderlich wäre – einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber, der dieser Aussage widerspricht. Vielmehr bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus verschiedenen Gründen "verkannt"; unter anderem indem es angenommen habe, dass "der von dem Beklagten angenommene Einheitswert hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs i. H. v. 15 200, 00 Mark … nicht zu beanstanden" sei (Beschwerdebegründung S. 4). Hiermit und mit den weiteren Ausführungen macht die Beschwerde allenfalls geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Rechtsanwendung im Einzelfall von Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge gerade nicht genügt (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m. w. N.).
[9] Eine Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie sich insofern auf das Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a. a. O. Rn. 27) bezieht, als dort ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber im Entschädigungsrecht keine Regelungen getroffen habe, nach denen Wertveränderungen im Vorfeld des Eigentumsentzuges für die Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben. Unabhängig von der Rechtssatzqualität dieser Aussage stellt ihr die Beschwerde jedenfalls keinen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Sache nach rügt die Beschwerde auch insoweit allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vom Verwaltungsgericht nicht bestrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
[10] 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
[11] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.