Bundesverwaltungsgericht
Revisionszulassung; Beschränkung; Abtrennbarkeit; Teil des Streitgegenstandes; Entschädigung; Unternehmen; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Reinvermögen; Schädigung; Bilanz; Steuerbilanz; Beweiskraft; sonstige beweiskräftige Unterlage; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; letzter Stichtag; Schädigung; Bilanzierungsstichtag; Regelstichtag; Hauptfeststellung; Hauptfeststellungsstichtag; Verwaltungsvereinfachung; Pauschalierung; Boykottschäden; boykottbedingte Wertminderungen; Ungleichbehandlung
GG Art. 3 Abs. 1; BEG § 56 Abs. 1; BRüG § 16 Abs. 2; EntschG § 4 Abs. 1 bis 3; NS-VEntschG § 2; VwGO § 132
1. "Bilanz" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist jedenfalls die Steuerbilanz eines Unternehmens.
2. Letzter Stichtag im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung.

BVerwG, Urteil vom 30. 6. 2011 – 5 C 23.10; VG Berlin (lexetius.com/2011,4415)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler und Dr. Fleuß für Recht erkannt:
[2] Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 wird geändert.
[3] Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
[4] Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
[5] Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein infolge Zwangsverkaufs verlorenes Unternehmen.
[6] Dessen jüdischer Alleingesellschafter veräußerte seine Gesellschaftsanteile im April 1936 an drei Angestellte. Der Kaufpreis in Höhe von 90 000 RM wurde ihm nicht ausgezahlt, sondern zur Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Unternehmen belassen. Mit seiner Familie wanderte er im Mai 1936 aus. Nach dem Krieg wurde die Gesellschaft sequestriert und enteignet.
[7] Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Klägerin hinsichtlich des Unternehmens Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und ihr wegen des Verlustes des Eigentums an dem Betriebsvermögen eine Entschädigung in Höhe von 34 225,51 € zusteht. Die Höhe der Entschädigung ermittelte es auf der Basis des Reinvermögens des Unternehmens. Hierfür knüpfte es an die Bilanz zum 31. Dezember 1935 an.
[8] Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über die bereits zugesprochene Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 42 945,39 € zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Reinvermögen der Gesellschaft sei anhand der zum 31. Dezember 1934 erstellten Bilanz zu ermitteln gewesen. "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG sei die Steuerbilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt.
[9] Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Sie macht hierzu im Wesentlichen geltend: Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht die Bilanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde legen dürfen, sondern hätte auf die Bilanz zum letzten Bilanzierungsstichtag vor der Schädigung, hier dem 31. Dezember 1935, abstellen müssen. Dies gebiete bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG, der auf den "Stichtag" und nicht auf den "Hauptfeststellungsstichtag" vor der Schädigung abhebe. Die Identität des Schadensereignisses im Sinne des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes mit einem Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG lege es ebenfalls nahe, bei der Ermittlung des Reinvermögens auf einen möglichst nahen Zeitpunkt vor der Schädigung abzustellen.
[10] Die Klägerin verteidigt das vorinstanzliche Urteil: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die Reinvermögensermittlung anhand der Bilanz zum letzten Hauptfeststellungsstichtag vor der Schädigung vorgenommen. § 4 EntschG liege nicht die Konzeption zugrunde, Unternehmensdaten aus einem möglichst nahe zur Schädigung liegenden Zeitpunkt heranzuziehen. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG knüpfe an § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG an, der ebenso wie § 2 Satz 2 NS-VEntschG auf den letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswert abstelle. Nur durch eine solche Anknüpfung lasse sich eine sachlich nicht gerechtfertigte, oftmals auf Zufall beruhende Ungleichbehandlung gegenüber den Fällen, in denen der Einheitswert aus sonstigen Unterlagen bekannt ist, vermeiden.
[11] Der Vertreter des Bundesinteresses ist der Ansicht, dass im Rahmen der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG diejenige Bilanz heranzuziehen sei, die zeitlich am nächsten vor der Schädigung erstellt worden sei. Dem Wortlaut der Norm lasse sich eine Beschränkung weder auf Steuerbilanzen noch auf Hauptfeststellungsstichtage entnehmen.
[12] II. Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Ermittlung des Reinvermögens des Unternehmens gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG an die für die letzte Hauptfeststellung und nicht an die zum letzten Bilanzstichtag vor der Schädigung erstellte Bilanz anzuknüpfen ist, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
[13] 1. Die Beteiligten streiten, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Revisionsverfahren ausschließlich darum, was unter "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG zu verstehen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass die ihrem Wortlaut nach nur beschränkte Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht insoweit unwirksam ist (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2010 – BVerwG 5 B 18.10 – juris Rn. 13 m. w. N.).
[14] 2. Gemäß § 2 Satz 2 und 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG bemisst sich die Höhe der Entschädigung, wenn wie hier für das Unternehmen nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert nicht vorhanden ist, nach dem Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen). Nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist das Reinvermögen vorrangig anhand der Bilanz (2. 1) für den letzten Stichtag (2. 2) vor der Schädigung zu berechnen.
[15] 2. 1 "Bilanz" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist jedenfalls die Steuerbilanz des betroffenen Unternehmens (vgl. Urteil vom 16. September 2004 – BVerwG 3 C 42.03 – Buchholz 428. 41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 9).
[16] Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts vorzunehmen. Dabei ist gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verwaltungsökonomie (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 30, 34) in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen – ohne Ergänzung durch andere Beweismittel – das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsrechts ermitteln oder ablesen lässt (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a. a. O. S. 9 bis 11 m. w. N.). Denn anhand solcher Bilanzen ist es den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen möglich, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit verhältnismäßigem Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 34, BTDrucks 12/7588 S. 44).
[17] Diesen Anforderungen genügt eine an das Finanzamt gerichtete Steuerbilanz in besonderer Weise. Sie dient dazu, die objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für die Ertragsbesteuerung zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens aufgelistet und gegenübergestellt. Die Steuerbilanz gibt damit verbindlich Auskunft über das vorhandene Vermögen und die bestehenden Schulden zum Bilanzstichtag. Demzufolge sind die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben – bis zum Beweis des Gegenteils – in jedem Fall eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige Grundlage, die die Berechnung des Reinvermögens unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zulassen (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a. a. O. S. 9 bis 11).
[18] 2. 2 "Letzter Stichtag" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung (so im Ergebnis bereits Urteil vom 27. Juli 2006 – BVerwG 5 C 2.06 – Buchholz 428. 42 § 2 NS-VEntschG Nr. 2 S. 3 Rn. 13).
[19] Dies folgt aus dem Gesetzeszweck und ist vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ("Bilanz für den letzten Stichtag") und der Entstehungsgeschichte der Normen gedeckt (a). Art. 3 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (b).
[20] a) Die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu zahlende Entschädigung für Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen soll in der Regel in etwa der Höhe der Leistung einschließlich Zinsen entsprechen, die als Anteil an der Pauschal-Entschädigung nach dem Pauschal-Entschädigungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1222) erreicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ergibt sich dieser Betrag gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG in erster Linie durch Multiplikation des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes mit dem Faktor 4 (vgl. BTDrucks 12/7588 a. a. O.). Der Rückgriff auf den vorhandenen Einheitswert sowie dessen Vervielfältigung erfolgen aus Gründen der Verwaltungs- und Prozessökonomie unter bewusster Hinnahme erheblicher Bewertungsungenauigkeiten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 – BVerwG 5 C 18.09 – Buchholz 428. 4 § 1 AusglLeistG Nr. 22 = LKV 2011, 171). Der Einheitswert spiegelt dabei den Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung im Zeitpunkt der Schädigung (hier des Zwangsverkaufs) wider (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 29 f.; BTDrucks 12/7588 S. 26). Der Faktor 4 berücksichtigt den Grundsatz, dass für die Bemessung des verfolgungsbedingten Schadens der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 maßgebend ist, und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wiedergutmachungsleistung erst mit 40-jähriger Verspätung erbracht werden kann (vgl. BTDrucks 12/7588 a. a. O.).
[21] Ist kein verwertbarer Einheits- oder Ersatzeinheitswert vorhanden, wird in einem ebenfalls vereinfachten Verfahren unter vorrangigem Rückgriff auf die Bilanz das Reinvermögen als Bemessungsgrundlage der Entschädigung ermittelt (§ 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 EntschG). Ausgangspunkt ist auch hier der Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung zum Zeitpunkt der Schädigung. Dieser Wert wird durch die turnusmäßig zum Bilanzstichtag erstellten Bilanzen möglichst zeitgerecht abgebildet. Denn dieser jährlich wiederkehrende Stichtag (hier zum Ende des Kalenderjahres) liegt bei pauschalierender Betrachtung in der Regel zeitlich näher an der Schädigung als die im Abstand mehrerer Jahre durchzuführenden Hauptfeststellungen (§ 21 BewG). In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, "das vereinfachte Verfahren knüpft an die heute zumeist verfügbaren Bilanzen an", "sind Bilanzen zum Regelstichtag nicht verfügbar, ist auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen (z. B. Bilanzen zu einem früheren Stichtag, …)" (BTDrucks 12/4887 S. 34).
[22] Diesem Normverständnis widerstreitet nicht, dass sich sog. "boykottbedingte Wertminderungen" bei einem Abstellen auf den Regelstichtag grundsätzlich nicht erfassen lassen. Dieser Konsequenz war sich der Gesetzgeber bewusst, wie der Verzicht auf die Einbeziehung des Satzes 2 des § 16 Abs. 2 BRüG und der Sätze 2 und 3 des § 56 Abs. 1 BEG in § 2 Satz 1 bzw. § 3 Satz 2 NS-VEntschG belegt (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 – BVerwG 3 B 183.05 – Buchholz 428. 42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2 S. 4 f. Rn. 6). Der Rückgriff auf den Einheitswert eines Unternehmens zum letzten Hauptbewertungsstichtag verfolgte nicht den Zweck, boykottbedingte Wertminderungen bei der Entschädigung zu berücksichtigen. Vielmehr diente der Rückgriff auf einen bestands- oder rechtskräftigen Einheitswert nur dazu, Streit über die Höhe der Unternehmensentschädigung zu vermeiden und damit eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 – BVerwG 5 B 3.07 – Buchholz 428. 42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3; Urteil vom 9. Dezember 2010 a. a. O.; BTDrucks 12/4887 S. 34). Im Hinblick auf diese verwaltungs- und prozessökonomischen Gründe wurden – wie § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG zeigt – auch erhebliche Ungenauigkeiten hingenommen. Fehlt ein bestands- oder rechtskräftiger Einheits- oder Ersatzeinheitswertbescheid, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Grund, auf einen vom Schädigungszeitpunkt unter Umständen zeitlich entfernt liegenden Hauptbewertungsstichtag abzustellen.
[23] b) Die Anknüpfung an unterschiedliche Bemessungszeitpunkte in § 4 Abs. 1 und 2 EntschG bewirkt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Entschädigungsberechtigten. Zwischen den Vergleichsgruppen bestehen bei der dem Gesetzgeber im Bereich des Entschädigungsrechts zuzubilligenden Befugnis zu pauschalierenden, typisierenden Regelungen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die es sachlich rechtfertigen, in beiden Verfahren in Verfolgung des gemeinsamen Ziels, den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Schädigung abzubilden, an unterschiedliche Stichtage anzuknüpfen. Die Reinvermögensermittlung ist ein aliud und kein minus zur Heranziehung eines Einheits- oder Ersatzeinheitswertes (Urteil vom 27. Juli 2006 a. a. O. S. 5 Rn. 15). Dementsprechend vollzieht sich die Wertbemessung in § 4 Abs. 1 und 2 EntschG in verschiedenen, selbstständigen Verfahren (BTDrucks 12/4887 S. 34) nach jeweils eigenen Regeln. Angesichts dieser Unterschiede und der mit dem Zeitablauf einhergehenden Bewertungs-, Feststellungs- und Nachweisschwierigkeiten begegnet ein Anknüpfen an verschiedene Stichtage mit dem Ziel, den Vermögensverlust im Rahmen der gebotenen Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung möglichst zeitgerecht abzubilden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
[25] Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 42 945,39 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG).