Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 24. 4. 2014 – 1 BvR 1700/11 (lexetius.com/2014,4694)
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Minderjährigen S …, vertreten durch die Eltern …, des Herrn S …, – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Heinrichs, Nikolaistraße 28—32, 04109 Leipzig – gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Mai 2011 – 6 U 1306/10 –,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 – 6 U 1306/10 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. April 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit die Beschwerdeführer sie nicht bereits für erledigt erklärt haben, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer zu 2) seine notwendigen Auslagen zu zwei Fünfteln und der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.661 € (in Worten: sechzehntausendsechshunderteinundsechzig Euro) festgesetzt. Hiervon entfallen 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) auf die Beschwerdeführerin zu 1) und 6.661 € (in Worten: sechstausendsechshunderteinundsechzig Euro) auf den Beschwerdeführer zu 2).
[1] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Amtshaftungsansprüche wegen des Verhaltens von Mitarbeitern des Jugendamts im Zusammenhang mit der Beantragung familiengerichtlicher Maßnahmen wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung.
[2] 1. Der Beschwerdeführer zu 2) (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Vater der 2006 geborenen Beschwerdeführerin zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit deren allein sorgeberechtigter Mutter er in einer nichtehelichen Beziehung lebte. Im Januar 2008 warf der Beschwerdeführer im Rahmen einer Aus-einandersetzung mit der Mutter der Beschwerdeführerin einen Sessel sowie einen Couchtisch aus dem Fenster in den Innenhof des Hauses, in dem sich die gemeinsame Wohnung befand, woraufhin ein Nachbar die Polizei verständigte, welche feststellte, dass keine Personen verletzt oder andere Sachen beschädigt worden seien, der Beschwerdeführer keinen alkoholisierten Eindruck gemacht und die Beschwerdeführerin während der Auseinandersetzung in einem anderen Zimmer geschlafen habe. Zwei Tage später suchten Mitarbeiter des Jugendamts die Eltern auf und gaben an, aufgrund eines anonymen Anrufs eine Kindeswohlgefährdung prüfen zu wollen. In einem Prüfbogen vermerkten sie, dass die Wohnung unordentlich sei, ansonsten keine Mängel aufweise und das Kind keine Auffälligkeiten zeige, dass als Risikofaktoren jedoch psychische Auffälligkeiten der Mutter, regelmäßiger Alkoholkonsum des Beschwerdeführers sowie eine Beziehungsstörung zwischen den Eltern bestünden und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht auszuschließen sei.
[3] a) In der Folge stellte das Jugendamt beim Amtsgericht den Antrag, der Mutter das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin zu entziehen. Mit einstweiliger Anordnung vom 1. Februar 2008 entzog das Amtsgericht der Mutter die Personensorge und übertrug sie auf das Jugendamt als Pfleger. Aufgrund des durch das Jugendamt glaubhaft gemachten Sachverhalts (die Vorgeschichte der Mutter, der anonyme Warnanruf beim Jugendamt, die den Polizeieinsatz auslösende Auseinandersetzung zwischen den Eltern sowie von der Tagesmutter dem Jugendamt mitgeteilte Verletzungen der Beschwerdeführerin) bestehe die gegenwärtige Besorgnis einer Gefährdung des geistigen und leiblichen Kindeswohls.
[4] b) Die Beschwerdeführerin verblieb bis Mitte Mai 2008 bei einer Pflegemutter. Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 erklärte das Amtsgericht den Beschluss vom 1. Februar 2008 für gegenstandslos und erteilte der Mutter unter anderem die Auflage, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine psychologische Betreuung wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde auferlegt, der Wohnung für diesen Zeitraum fernzubleiben.
[5] c) Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer und die Mutter beim Landgericht Klage, mit der sie von der Stadt als Trägerin des Jugendamts aus Amtshaftung den Ersatz der ihnen wegen der vom Amtsgericht auferlegten Therapie und wegen der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstandenen Kosten in Höhe von zusammen 2.660,84 € sowie eine angemessene Geldentschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von mindestens 10.000 € für die Beschwerdeführerin und von jeweils mindestens 4.000 € für den Beschwerdeführer und die Mutter verlangten. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Der Ersatz der materiellen Schäden war hiernach an die Mutter und den Beschwerdeführer zu leisten. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Beklagte habe durch die Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Familiengericht die ihr gegenüber den Klägern obliegende Amtspflicht verletzt, denn die von ihr angestellte Beurteilung, dass die Wahrung des Kindeswohls den Entzug der elterlichen Sorge erforderlich mache, sei unrichtig gewesen, da hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden hätten. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da ihr das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung ausweislich der im Prüfbogen getroffenen Feststellungen bekannt gewesen sei. Diesen habe sie bei Antragstellung dem Amtsgericht allerdings ebenso wenig vorgelegt wie eine Stellungnahme der Kinderärztin, wonach keine Anzeichen für eine Vernachlässigung bestanden hätten. Daher hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen materiellen Schäden, die die Kosten der Wahrnehmung der familiengerichtlichen Auflagen und die Kosten der Rechtsverfolgung umfassten. Die Entziehung des Sorgerechts stelle zudem einen tiefgreifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Elternrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 3 GG dar. Hierdurch sei den Klägern auch ein immaterieller Schaden entstanden, der durch eine Entschädigung zu kompensieren sei.
[6] d) Auf die Berufung der Stadt hob das Oberlandesgericht mit Urteil vom 5. Januar 2011 das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab, soweit die Mutter diese nicht bereits in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte. Das Jugendamt habe keine Amtspflichtverletzung begangen, da dies ein rechtsmissbräuchliches Verhalten voraussetzen würde. Die Einschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung drohe, sei zumindest vertretbar gewesen, da hierfür ausreichende Indizien bestanden hätten. Auch die Wohnungsbesichtigung und die Mitteilung des Hausarztes hätten diesen Verdacht nicht entkräften können. Daher hätten die entsprechenden Dokumente dem Amtsgericht auch nicht vorgelegt werden müssen. Daneben sei auch kein zu kompensierender Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers gegeben, da dieser nicht sorgeberechtigt gewesen sei. Zwar könne auch eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Pflicht zum Ersatz immaterieller Schäden begründen, doch liege eine solche Konstellation im konkreten Fall nicht vor. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Landgerichts seine angeblichen durch die Sorgerechtsstreitigkeit bedingten psychischen Beeinträchtigungen nicht bewiesen, was ihm jedoch oblegen hätte.
[7] e) Auf eine von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge führte das Oberlandesgericht das Verfahren fort und hielt mit Urteil vom 25. Mai 2011 das-jenige vom 5. Januar 2011 aufrecht.
[8] 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer ursprünglich eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Elternrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 und 3 GG), des Willkürverbots sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt, Tatsachen verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht hätten Stellung nehmen können und tragenden Rechtsvortrag der Beschwerdeführer übergangen. Es sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten denkbar sei. Die Entscheidung sei ersichtlich durch sachfremde Erwägungen motiviert gewesen. Bei der Überprüfung, ob eine Gefährdungssituation vorlag, sei es infolge der Verfahrensfehler zu einem rechtlich nicht mehr vertretbaren Ergebnis gekommen. Mit dem Urteil vom 25. Mai 2011 sei zudem gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen worden, da das Oberlandesgericht einen zuvor durch die Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag gegen die erkennenden Richter rechtsfehlerhaft abgelehnt habe.
[9] 3. Mit Beschluss vom 19. Juli 2012 hob der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen auf die von den Beschwerdeführern dort parallel eingelegte Verfassungsbeschwerde das Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2011 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, soweit hiermit die Klage der Beschwerdeführerin insgesamt und diejenige des Beschwerdeführers im Hinblick auf die durch ihn geltend gemachten materiellen Schäden abgewiesen worden war. Insoweit seien die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (Gleichheitsgrundsatz) verletzt.
[10] Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass aufgrund der mitgeteilten Gewalttätigkeiten und der mitgeteilten Verhaltensauffälligkeiten der Antrag des Jugendamts auf vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge beim Amtsgericht vertretbar gewesen sei, sei willkürlich. Das Jugendamt habe den Antrag gerade nicht hierauf, sondern auf die Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter gestützt. Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, dass aus damaliger Sicht des Jugendamts ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin bestanden hätten, stelle sich als willkürlich dar, da die Indizien hierfür die strengen Voraussetzungen nicht erfüllten, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 1666 BGB fordere. Das angegriffene Urteil beruhe auch auf dem Verstoß gegen das Willkürverbot, da es die fehlende Amtspflichtverletzung des Jugendamts tragfähig allein darauf stütze, dass dessen Einschätzung vertretbar gewesen sei.
[11] In Bezug auf die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers auf Ersatz seines immateriellen Schadens sei die Verfassungsbeschwerde hingegen unzulässig. Sein Vortrag sei insoweit nicht substantiiert. Er habe lediglich pauschal behauptet, die Argumentation des Oberlandesgerichts habe verkannt, dass auch die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem nichtehelichen Kind durch Art. 22 SächsVerf geschützt sei. Tatsächlich habe das Oberlandesgericht einen ersatzfähigen immateriellen Schaden aber auch in Fällen der Umgangsvereitelung in Betracht gezogen, hierfür jedoch einen schwerwiegenden Eingriff gefordert, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe.
[12] 4. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und insoweit die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen beantragt. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde insoweit für erledigt erklärt, als der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die angegriffenen Urteile im Hinblick auf die Abweisung der Klage auf Ersatz der materiellen Schäden aufgehoben hat.
[13] 5. Der Kommunale Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat sich für die Beklagte des Ausgangsverfahrens zur Verfassungsbeschwerde geäußert und hält diese für unzulässig. Die Staatsregierung des Freistaates Sachsen hat zum Gegenstandswert Stellung genommen und diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den Gegenstandswert für das dortige Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € festgesetzt hat.
[14] In dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang war anzuordnen, dass den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu ersetzen sind.
[15] 1. Der Maßstab für die der Kammer nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde obliegenden Entscheidung (vgl. BVerfGE 72, 34) über die Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht auch in Fällen, in denen sich die Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erweist, volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen kann. Diese Entscheidung ist nach Billigkeitsgründen zu treffen, wobei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 f.]; 87, 394 [397]). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 87, 394 [397]). Daneben kommt eine Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg hatte und im Rahmen der hierfür vorzunehmenden kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 – 2 BvR 1446/12 –, juris, Rn. 5).
[16] 2. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung in dem Umfang der Billigkeit, in dem die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt worden ist, das heißt soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin insgesamt und gegen die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers, soweit er hiermit den Ersatz materieller Schäden geltend gemacht hatte, richtete. Die Erledigung ist dadurch eingetreten, dass der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die angegriffenen Entscheidungen in diesem Umfang aufgehoben beziehungsweise für gegenstandslos erklärt hat. Die Verfassungsbeschwerde wäre zudem insoweit aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen, wobei auf die oben (I. 3.) zusammengefassten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen Bezug genommen wird, die für die Prüfung der angegriffenen Entscheidungen anhand des Willkürverbots des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Wesentlichen entsprechend gelten.
[17] Soweit die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht für erledigt erklärt worden ist, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung betreffend die Abweisung der Klage auf Ersatz der durch ihn geltend gemachten immateriellen Schäden nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Dies gilt auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
[19] Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 – 1 BvR 2649/06 –, juris, Rn. 36).
[20] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.