Bundessozialgericht
Rentenversicherung – Versicherungspflicht bzw -freiheit – Synchronsprecher – Anforderungen an Revisionsbegründung
BSG, Beschluss vom 27. 4. 2016 – B 12 KR 16/14 R (lexetius.com/2016,2111)
Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7),
b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22. 7. 2015 – B 5 R 16/15 R – BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).
[1] Gründe: I. Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Synchronsprecher als Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) war, sowie, ob er insoweit als "unständig" Beschäftigter zu qualifizieren ist. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und war ua zwischen dem 5. 12. 2006 und dem 16. 11. 2007 an 53 nicht zusammenhängenden Einzeltagen bei den Beigeladenen zu 4., 5., 7. bis 9. sowie einem weiteren (inzwischen insolventen, durch den Beigeladenen zu 6. vertretenen) Synchronisationsunternehmen als Synchronsprecher tätig. Teilweise wurden auf seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit von diesen Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, teilweise wurden die Einkünfte von diesen als solche aus selbstständiger Tätigkeit abgerechnet. Darüber hinaus war er als Schauspieler versicherungspflichtig beschäftigt. Über seine in den Monaten Dezember 2006 bis November 2007 abgerechneten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus unständiger bzw anderweitiger Beschäftigung erstellte er eine Übersicht für die Beklagte. Den Antrag des Klägers, seine "Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen" lehnte die Beklagte ab und wies seinen Widerspruch – nach Anerkennung der Versicherungspflicht als Beschäftigter für wenige einzelne Tage – im Wesentlichen zurück (Bescheid vom 16. 7. 2008; Widerspruchsbescheid vom 22. 6. 2009).
[2] Das SG hat unter Aufhebung der Bescheide festgestellt, dass der Kläger an den noch streitigen Tagen als Synchronsprecher wegen Ausübung unständiger Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe (Urteil vom 24. 10. 2012). Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. (Deutsche Rentenversicherung Bund) hat das LSG – nach vorheriger Abtrennung der Frage der Versicherungspflicht in anderen Versicherungszweigen als der GRV – das SG-Urteil in Bezug auf die Feststellung "unständiger Beschäftigung" aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen; im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen: Für die Beurteilung der Versicherungspflicht komme es vorliegend immer nur auf die einzelnen Einsatztage an. Der Kläger sei in den Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert gewesen, da er in deren Räumen und mit deren Betriebs- und Produktionsmitteln gearbeitet habe, zeitlich in deren Arbeitsabläufe eingebunden und organisatorisch auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister angewiesen gewesen sei. Während der Einsätze habe er insoweit Weisungen und inhaltlicher Kontrolle unterlegen. Künstlerische Gesichtspunkte sowie die Kunstfreiheit der Produktionsfirmen stünden dem nicht entgegen. Ein Unternehmerrisiko habe der Kläger nicht getragen. Dass die Einsätze auf einzelne Tage beschränkt gewesen seien, habe für die Statusabgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit keine Bedeutung. Die Regelungen über "unständige" Beschäftigung kämen indessen nicht zu Gunsten des Klägers zur Anwendung, weil sie "berufsmäßige" Ausübung dieser Beschäftigung erforderten, diese hier aber nicht den dafür erforderlichen zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit des Klägers (im Sinne eines Überwiegens) gebildet habe. Bei ihm habe der Schwerpunkt im Bereich der Selbstständigkeit gelegen, weil – wie aus der vom Kläger eingereichten Übersicht folge – die Summe der aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte diejenigen aus unständiger Beschäftigung in den meisten Monaten überstiegen hätten (Urteil vom 14. 5. 2014).
[3] Hiergegen richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger rügt (sinngemäß) die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG und von § 163 Abs 1 SGB VI. Das LSG habe bei der Auswertung der Einkünfte-Übersicht die Grenzen freier Beweiswürdigung verletzt, wenn es annehme, dass Selbstständigkeit den Schwerpunkt seiner (des Klägers) Erwerbstätigkeit gebildet habe. Unabhängig davon habe es zu Unrecht nicht die Regelungen über unständige Beschäftigung angewandt und fehlerhaft eine "Berufsmäßigkeit" der (unständigen) Beschäftigungen als Synchronsprecher verneint. Eine allein nach dem "Überwiegen" der jeweiligen Einkünfte vorgenommene Beurteilung überzeuge nicht; vielmehr müsse es dafür ausreichen, dass die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen "zu einem erheblichen" Teil auf der unständigen Beschäftigung beruhe.
[4] Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufzuheben, soweit darin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 geändert worden ist, und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. gegen dieses Urteil insgesamt zurückzuweisen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
[5] Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 insgesamt aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
[6] Sie rügt die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 7 Abs 1 SGB IV durch das LSG. Dieses habe bereits keine Versicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter wegen der streitigen Tätigkeiten annehmen dürfen.
[7] Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
[8] II. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist.
[9] Der Senat würde nach dem Ergebnis seiner auf die mündliche Verhandlung erfolgten Beratung in seinem späteren Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den im Tenor des Beschlusses genannten Rechtsfragen, die die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG betreffen, abweichen. Daher muss bei dem 5. Senat angefragt werden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, von der der erkennende 12. Senat abweichen will (§ 41 Abs 2, Abs 3 S 1 SGG).
[10] Die Revision des Klägers ist unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden 12. Senats hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung materiellen Rechts (noch) zulässig (dazu im Folgenden 1. bis 4.). Seine Revision würde – ausgehend davon – darüber hinaus in der Sache im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG (§ 170 Abs 2 SGG) erfolgreich sein, sodass das sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten angefochtene LSG-Urteil im Ergebnis in seinem den Kläger belastenden Teil auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen – dh unabhängig von der Klärung der Divergenz zwischen dem 12. und 5. Senat des BSG – Bestand haben könnte (dazu 4.); die Revision der Beklagten bliebe demgegenüber (jedenfalls) in der Sache ohne Erfolg.
[11] 1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4—1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3—1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23. 11. 2005 – B 12 RA 10/04 R – juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21. 9. 2005 – B 12 KR 1/05 R – USK 2005—27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4—1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN).
[12] 2. Die vom Kläger insoweit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG durch das LSG genügt den unter 1. dargestellten allgemeinen Darlegungsanforderungen nicht.
[13] Wie bereits ausgeführt, muss die Begründung bezogen auf Verfahrensrügen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG ua die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die maßgebenden Vorgänge müssen dabei so genau angegeben werden, dass das BSG – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann, ob das vorinstanzliche Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl zB BSG [6. Senat] E 103, 106 = SozR 4—2500 § 94 Nr 2, RdNr 77—78; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 12 und 12c, jeweils mwN); dazu ist es erforderlich, die dafür einschlägigen Aktenstellen genau anzugeben, dh diese in der Revisionsbegründung selbst eindeutig zu bezeichnen (Leitherer, ebenda unter Hinweis auf BFHE 110, 493). Auch für eine auf § 128 Abs 1 S 1 SGG als verletzte Norm des Prozessrechts gestützte ordnungsgemäße Revisionsrüge (= Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung) bedarf es einer solchen Darlegungsweise (vgl BSG [13. Senat] E 95, 112 = SozR 4—2600 § 101 Nr 2, RdNr 12, 13 mwN; Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12c mwN). In diesem Zusammenhang ist zB zu einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorzutragen, wohingegen es nicht ausreicht, wenn die Revisionsbegründung lediglich – selbst mit detailliertem Vorbringen – ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt (so zB Leitherer, ebenda RdNr 12c mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, RdNr 332 ff mwN).
[14] Gemessen an diesen Grundsätzen enthält die Revisionsbegründung des Klägers keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Er stützt sich zwar auf den Seiten 2 und 3 seiner Begründungsschrift vom 13. 11. 2014 darauf, dass das LSG bei der Auswertung der von ihm (dem Kläger) eingereichten Einkünfte-Übersicht, auf die es sich auf Seite 6 der Entscheidungsgründe beziehe, "die Grenzen der freien Beweiswürdigung" überschritten habe, wenn es annehme, dass die Selbstständigkeit den Schwerpunkt seiner (des Klägers) Erwerbstätigkeit gebildet habe; die Sachverhaltsdarstellung durch das LSG sei "insofern schlicht falsch", verkehre "den klägerischen Vortrag in sinnentstellender Weise nachgerade in sein Gegenteil" und verstoße gegen Denkgesetze. In diesem Kontext macht der Kläger geltend, aus seinem Vortrag im Berufungsverfahren gehe "eindeutig hervor", dass die Übersicht "im Lichte der schriftsätzlichen Ausführungen zu verstehen" gewesen sei und die Einkünfte aus Synchroneinsätzen im Jahr 2007, die keine Einkünfte aus "echter" selbstständiger Tätigkeit seien, mit einem Anteil von gut 81 % der Gesamteinkünfte deutlich die Einnahmen aus Filmdreharbeiten überstiegen hätten; die Einnahmen aus Synchroneinsätzen "im fraglichen Zeitraum" seien unter denselben Bedingungen erzielt worden wie die Einkünfte aus den Einsätzen bei den Beigeladenen zu 4. bis 9.
[15] Der Kläger benennt in seinen Ausführungen – anders als zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels erforderlich – bereits kein Denkgesetz und auch keinen auf den konkret maßgeblichen Sachverhalt bezogenen allgemeinen Erfahrungssatz, gegen das bzw den das LSG vorliegend verstoßen haben könnte (vgl dazu allgemein Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, RdNr 334 f mwN). Stattdessen trägt er vor, "Die Sachverhaltserfassung durch das LSG ist schlicht falsch" und dass das LSG, hätte es "diesen Sachverhalt zutreffend erfasst", auch auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Diese Behauptung stützt er auf eine eigene, von der des LSG abweichende Interpretation der vom LSG auf Seite 6 des Urteils wiedergegebenen, mit Schriftsatz vom 22. 10. 2013 diesem übersandten Aufstellung seiner Einnahmen im streitigen Zeitraum unter Einbeziehung der in diesem Schriftsatz hierzu gegebenen Erläuterungen. Entgegen den Zulässigkeitsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG wird mit dieser Begründung der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze nicht schlüssig dargelegt. Auf Grundlage allein dieses Vortrags ist für den Senat nämlich nicht erkennbar, dass aus der bezeichneten Aufstellung auch im Zusammenhang mit dem sie ergänzenden Vortrag nur eine – die vom Kläger favorisierte – Folgerung gezogen werden könnte (zu diesem Erfordernis allgemein Krasney/Udsching, aaO, RdNr 334 mwN). Abgesehen von dem auch unter Berücksichtigung des in der Revisionsbegründung wiedergegebenen, die genannte Aufstellung ergänzenden Vortrags erscheinen durchaus von der Auffassung des Klägers abweichende Interpretationen dieser Aufstellung möglich. Die Schlussfolgerungen des Klägers sind aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil aus der Aufstellung und den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Erläuterungen aus dem Schriftsatz vom 22. 10. 2013 nicht erkennbar ist, dass bzw in welchem Umfang es sich bei den als selbstständig deklarierten "Einkünften aus Synchron" um die Einnahmen aus den streitigen Einzeleinsätzen handelte. Bei einer solchen Sachlage sieht sich der erkennende Senat allein anhand der Revisionsbegründung nicht in die Lage versetzt, sich eine Überzeugung in die Richtung zu bilden, dass das LSG-Urteil auf einem Mangel der in § 128 Abs 1 S 1 SGG vorausgesetzten "gravierenden" Art beruhen kann und nicht bloß auf einer nach den Umständen nur abweichend vom Verständnis des Klägers vorgenommenen Interpretation des Berufungsgerichts.
[16] 3. Demgegenüber genügt nach Ansicht des erkennenden Senats die vom Kläger – ebenfalls sinngemäß – geltend gemachte Verletzung materiellen Rechts – nämlich des § 163 Abs 1 SGB VI – den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.
[17] a) Um den gesetzlichen Mindesterfordernissen einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts gerecht zu werden, ist es nach der Rechtsprechung des 12. Senat zu § 164 Abs 2 SGG erforderlich, neben der Angabe der durch das LSG vermeintlich verletzten (zumindest sinngemäß hinreichend klar bezeichneten) Norm in den Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl Urteil des Senats vom 23. 11. 2005 – B 12 RA 10/04 R – Juris RdNr 11). Deshalb sind in der Revisionsbegründung sowohl Ausführungen zum rechtlichen Obersatz erforderlich als auch zu den Tatsachen, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist. Die Revisionsbegründung muss aus diesem Grunde insbesondere auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat.
[18] b) Ausgehend von Sinn und Zweck des Formerfordernisses (dazu sogleich) genügt es nach dem Verständnis des Senats insoweit, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den maßgebenden vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (ebenso bereits BSG [13. Senat] Urteil vom 24. 2. 2016 – B 13 R 31/14 R – zitiert nach BSG-Terminbericht Nr 6/16 vom 25. 2. 2016 zu Fall 1). Höhere Anforderungen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind an den Inhalt der Revisionsbegründung nicht zu stellen. Das Formerfordernis nach § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG SozR 4—1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN). Von der dazu notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann (erst dann) nicht mehr ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die – ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) – tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.
[19] c) Eine solche – auch nach Auffassung des erkennenden 12. Senats – zur Unzulässigkeit der Revision führende Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
[20] Zwar fehlt in der Revisionsbegründung des Klägers eine geschlossene Darstellung des Streitstoffes und der Entscheidung des LSG als Ganzes, seine Begründung entspricht aber gleichwohl (noch) den gesetzlichen Anforderungen: Der Kläger kennzeichnet vorab knapp den Streitgegenstand und macht der Sache nach die Verletzung von § 163 Abs 1 SGB VI (iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG) geltend. Er beanstandet (schon) den rechtlichen Ansatz des LSG zur Frage der "Berufsmäßigkeit", weil es für die Beurteilung der "Unständigkeit" zu Unrecht auf das Überwiegen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne einer Hauptberuflichkeit abgestellt habe. Zu diesem zentralen Dreh- und Angelpunkt seiner Revisionsbegründung stellt der Kläger nachvollziehbar die vom LSG aus seinem Vorbringen in Bezug genommenen entscheidungserheblichen Tatsachen im Wesentlichen dar und setzt sich damit im Folgenden in einer rechtlichen Würdigung inhaltlich näher auseinander. Angesichts seiner in materiell-rechtlicher Hinsicht auf einen Einzelpunkt beschränkten Revision erfüllt der Kläger damit nach dem Verständnis des Senats (noch) die Darlegungsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG. Zweifel an der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass nicht mehr hinreichend klar auseinanderzuhalten wäre, ob ein bestimmtes Klägervorbringen noch auf den Feststellungen des LSG basiert oder nicht; ein Fall der Art, dass einzelne Sachverhaltselemente und Feststellungen des LSG in der Revisionsbegründung allenfalls punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen pointiert vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des Revisionsführers behandelt und mit nicht berücksichtigungsfähigem neuem Tatsachenvorbringen vermischt werden (vgl dazu Senatsurteil vom 24. 3. 2016 – B 12 R 5/15 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, s BSG-Terminbericht Nr 12/16 vom 25. 2. 2016 zu Fall 2), liegt nicht vor. Mit Blick darauf wäre die Revision in Bezug auf die gerügte Verletzung materiellen Rechts zulässig.
[21] 4. Der erkennende 12. Senat sieht sich indessen daran gehindert, im vorstehend dargestellten Sinne zu entscheiden, weil er dann von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG in entscheidungserheblicher Weise abweichen würde. Denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung wären unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (dazu im Folgenden a) offensichtlich nicht erfüllt (dazu b), dh, der 12. Senat würde von der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen abweichen. Die Erwägungen des 5. Senats überzeugen den 12. Senat nicht (dazu c). Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich, da die Revision des Klägers in der Sache – zumindest teilweise – erfolgreich sein müsste (dazu im Einzelnen unten 5.).
[22] a) Der 5. Senat des BSG verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zum einen
- die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7), und es zum anderen ermöglichen muss,
- das BSG in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22. 7. 2015 – B 5 R 16/15 R – BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).
[23] b) Die Anwendung dieser Rechtsprechung des 5. Senats würde im Falle des Klägers dazu führen, dass seine Revision auch hinsichtlich der gerügten Verletzung materiellen Rechts als unzulässig verworfen werden müsste. Er legt nämlich nicht explizit oder sinngemäß im Einzelnen dar, dass es sich bei den von ihm angeführten tatsächlichen Umständen um eben denjenigen Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und an welcher genauen Stelle er dem Berufungsurteil Feststellungen zu den von ihm genannten Tatumständen entnehmen möchte. Infolgedessen versetzt der Kläger den erkennenden Senat mit seinem Vorbringen nicht in die Lage, "allein anhand seiner Revisionsbegründung" und "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten" zu prüfen, ob der als verletzt gerügte § 163 Abs 1 SGB VI auf den maßgebenden – nämlich vom LSG so festgestellten – Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
[24] c) Die strengere formale Anforderungen auch an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stellende Rechtsprechung des 5. Senats des BSG überzeugt den erkennenden 12. Senat nicht.
[25] Welche inhaltlichen Anforderungen eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Revisionsbegründung bei der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in concreto zu erfüllen hat, ist stets auch abhängig von den Umständen des Einzelfalles (so ausdrücklich für den Bereich der ZPO zB Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl 2015, § 551 RdNr 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 299, 303), insbesondere von den Tatbestandsvoraussetzungen der vermeintlich verletzten Norm und der Komplexität des diese Verletzung begründenden Sachverhalts. Bei der Bestimmung des danach notwendigen Inhalts der Begründung sind zudem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses (siehe oben 3. b) in Rechnung zu stellen sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes mit in den Blick zu nehmen.
[26] Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl BVerfGE 88, 118, 123 f [Einspruch gegen ein Versäumnisurteil]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 6. 7. 2007 – 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11, 383, 385 [Revisionsbegründung]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 21. 10. 2015 – 2 BvR 912/15 – NJW 2016, 44, RdNr 22 mwN [Klageerzwingungsverfahren]). Regelungen des Prozessrechts dürfen in der gerichtlichen Praxis nicht dazu führen, dass ein prozessrechtlich vorgesehenes Rechtsmittel durch eine überstreng-formale Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften letztlich ineffektiv gemacht wird und das Rechtsmittel faktisch leerläuft (vgl BVerfGE 96, 27, 39; BVerfG NJW 2016, 44). Formerfordernisse dürfen deshalb nicht weiter gehen als es durch ihren Zweck geboten ist (so BVerfGE 88, 118, 126 f). Vor diesem Hintergrund dürfen auch Darlegungsanforderungen für Rechtsmittel nicht derart streng gehandhabt werden, dass sie von einem durchschnittlichen Rechtsanwalt, der kein Spezialist in dem konkret einschlägigen Rechtsgebiet ist, mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfGE 125, 104, 137; BVerfG Beschluss vom 21. 10. 2015, aaO; vgl auch BSG SozR 4—1720 § 198 Nr 4 RdNr 12 mwN).
[27] Nach Auffassung des Senats verbietet es sich, die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten strengen Anforderungen an den Inhalt der Revisionsbegründung im Falle von Verfahrensrügen (siehe oben 2.), an denen sich der 5. Senat des BSG auch für die Begründung von das materielle Recht betreffenden Revisionsrügen orientiert, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu übertragen. Bereits der Wortlaut des § 164 Abs 2 S 3 SGG stellt an die Darlegung dieser Rüge geringere Anforderungen als an diejenige einer Verfahrensrüge, wenn nur hierfür die Bezeichnung der Tatsachen verlangt wird, die den Mangel ergeben. Zugleich ist eine solche Übertragung zur Verwirklichung der Zwecke des Begründungserfordernisses bei Revisionen (siehe oben 3. b) nicht erforderlich. Auf die notwendige Durchdringung der Sach- und Rechtslage durch den Revisionsführer bzw seinen Prozessbevollmächtigten lässt sich bereits und gerade dann schließen, wenn in der Begründung (nur) die im Hinblick auf die gerügte Normverletzung wesentlichen vom LSG festgestellten Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden. Der vom 5. Senat für geboten erachtete Hinweis darauf, dass es sich hierbei um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" des Urteils dies geschehen ist, erweist sich in diesem Fall als entbehrlich.
[28] Zu bedenken ist auch, dass etwa die in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG – vgl dazu zB Becker, SGb 2007, 261, 264 ["Keine Aktendurchsichtspflicht des BSG"] unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 und Nr 34 S 50; vgl ferner zB BSG Beschluss vom 26. 6. 2006 – B 13 R 153/06 B – Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 3. 11. 1999 – B 7 AL 152/99 B – Juris RdNr 3) nicht auf § 164 Abs 2 S 3 SGG übertragen werden dürfen. Zwar hat das BVerfG die Handhabung der Darlegungsanforderungen in einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG – soweit ersichtlich – bislang in seiner umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung durchgehend als verfassungskonform angesehen (vgl nur BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44, 45, 48; BVerfG SozR 3—1500 § 160a Nr 6, 7, 8, 12, 20, 31; BVerfG SozR 4—1500 § 160a Nr 12, 16, 24; BSG SozR 4—1100 Art 14 Nr 23). Allerdings unterscheiden sich die in § 164 Abs 2 S 3 SGG für das Revisionsverfahren geregelten Anforderungen hiervon in wesentlicher Hinsicht: So kommt es im von streng formgebundenen Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes geprägten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Frage der materiellen "Richtigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung als solche nicht an, während in einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung im hier interessierenden Zusammenhang gerade die "Verletzung" materiellen Rechts darzulegen ist. Einer Übertragung der Anforderungen steht zugleich die gänzlich unterschiedliche Funktion beider Rechtsmittel entgegen: Während es bei der Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt erst um die bloße Ermöglichung eines Zugangs zur Revisionsinstanz nach einem von der Vorinstanz ausdrücklich nicht zugelassenen Rechtsmittel geht, hat die Einlegung einer Revision dieses Stadium bereits durchlaufen und es ist hier zu prüfen, ob und in welcher Weise Rechtsfortbildung, Herstellung von Rechtseinheit vorzunehmen bzw die Einhaltung des Verfahrensrechts ganz konkret zu überwachen ist. Während das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von einer bewussten starken Entlastung des BSG als Beschwerdegericht geprägt ist (vgl vor allem § 160a Abs 4 S 1 und 2 SGG: kein zwingendes Begründungserfordernis bzw Ausreichen einer "kurzen" Begründung für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung), erfolgt im Revisionsverfahren – unabhängig von der Frage, ob die Revision zu Recht zugelassen wurde – eine vollumfängliche Rechtskontrolle, wenn auch unter grundsätzlicher Ausklammerung einer erneuten Tatsachenprüfung.
[29] 5. Die Frage, ob die Revision den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben, weil das Rechtsmittel nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (auch) aus anderen Gründen erfolglos bliebe: Das angefochtene Urteil des LSG kann insbesondere zu Lasten des Klägers nicht aus Gründen des materiellen Rechts Bestand haben. Vielmehr würde der Senat – ginge man von der Zulässigkeit der Revision aus – die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; die Revision der Beklagten wäre demgegenüber (jedenfalls) unbegründet. Dafür sind die nachfolgend – für Zwecke des Anfragebeschlusses an den 5. Senat des BSG nur in den wesentlichen Zügen – dargestellten Gesichtspunkte maßgebend:
[30] a) Das LSG hat zutreffend – das SG-Urteil insoweit bestätigend – die Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung aufgrund der (noch) streitigen Tätigkeiten angenommen und die Entscheidung der beklagten Einzugsstelle insoweit als rechtsfehlerhaft angesehen. In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der GRV der Versicherungspflicht (§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 und 2 SGB IV, wonach diese nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis voraussetzt und Anhaltspunkte dafür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Das LSG ist zutreffend von den in der Rechtsprechung des 12. Senats zum Vorliegen von Versicherungspflicht begründender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen und hat diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.
[31] Unter Berücksichtigung der in der stRspr des 12. Senats des BSG aufgestellten Grundsätze (vgl zB BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4—2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; im Einzelnen zuletzt näher Senatsurteile vom 29. 7. 2015 – B 12 KR 23/13 R – Juris RdNr 17 [zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—2400 § 7 Nr 24 vorgesehen] und vom 18. 11. 2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris RdNr 16 ff mwN [zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) unterlag der Kläger als Synchronsprecher während der streitigen Einsätze bei den beigeladenen Produktionsfirmen – abweichend von der Ansicht der Beklagten – als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Person der Versicherungspflicht in der GRV nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Dabei ist bei der Prüfung der hier konkret streitigen Tätigkeiten – mit dem LSG – jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots (dh hier an einem bestimmten Tag bei einer der beigeladenen Produktionsfirmen eine bestimmte Rolle zu synchronisieren) bestehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18. 11. 2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris RdNr 19 mwN [zur Veröffentlichung in BSGE und in SozR 4—2400 § 7 Nr 25 vorgesehen]). Nach den für den Senat bindenden – weil insoweit von den Beteiligten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen – Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Kläger und den Produktionsfirmen eine Dauerrechtsbeziehung bestand, aufgrund derer der Kläger vor Annahme eines der hier noch streitigen Einsätze eine – ggf auch nur latente – Verpflichtung traf, Tätigkeiten für diese auszuüben, oder dass umgekehrt eine Verpflichtung der Firmen bestand, dem Kläger Arbeit anzubieten oder Entgelt zu gewähren.
[32] Ausgehend von den weiteren für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist dessen Würdigung, dass unter Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände bei den maßgebenden einzelnen Einsätzen im Rechtssinne "Beschäftigung" vorgelegen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt keine Rechte der Beklagten. Der Kläger war in den jeweiligen Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert und unterlag unter Vorgabe von Terminen und zeitlicher Abfolge für die Aufnahmen, von Räumlichkeiten sowie Dialog- bzw Synchronbüchern im Einzelnen den Weisungen der von den Unternehmen gestellten Regisseure, Cutter und Tonmeister. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Sprecher bei der Gestaltung der Synchronisation noch ein möglicher Schutz der Tätigkeit der Synchronisation von Filmen nach Art 5 Abs 1 S 2 sowie Abs 3 GG (Film- bzw Kunstfreiheit) stehen dem entgegen.
[33] Der Kläger war nach den Feststellungen des LSG verpflichtet, einen Take so oft zu wiederholen, wie dies durch den Regisseur in Wahrnehmung eines diesbezüglichen Weisungsrechts des Synchronisationsunternehmens angeordnet wurde. Schon aus diesem Grunde unterlag er nicht etwa nur künstlerisch-fachlichen Weisungen bezüglich der künstlerischen Gestaltung der Synchronisation, die für sich genommen einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit noch nicht entgegenstehen. Darüber hinaus wurden nach den bindenden Feststellungen des LSG durch das Synchronisationsunternehmen ua auch die Reihenfolge für die Abarbeitung der einzelnen Takes sowie Beginn, Ende und Pausen der Aufnahmen und der verschiedenen Sprecher einseitig vorgegeben.
[34] Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe ein relevantes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt, weil ihm bei Entfallen des Einsatzes kein Entgelt zugestanden habe, kann er mit diesem Vortrag mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des LSG und ohne diesbezügliche Tatsachenrügen in der Revisionsinstanz nicht durchdringen (vgl § 163 SGG). Vielmehr hat das LSG festgestellt, dass als Teil des Gagensystems Mindesthonorare für Synchronsprecher vereinbart waren, deren Höhe von dem zunächst disponierten Zeitraum sowie dem Aufnahmeort abhing. Hieraus hat es den Schluss gezogen, dass ein für Selbstständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, gerade nicht bestanden habe.
[35] Die Tätigkeit als Synchronsprecher erfolgte hier auch nicht aufgrund von Werkverträgen (zur Abgrenzung von Werkverträgen zu Dienstverträgen vgl BGHZ 151, 330 zu II 1 der Gründe; BAG AP Nr 126 zu § 611 BGB Abhängigkeit – Juris RdNr 15 ff). Nach den vom BAG (aaO) zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat für die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anschließt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werks beziehen (Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (BAG, aaO, Juris RdNr 17 mwN). Dass hier Letzteres der Fall war, steht nach den vom LSG insoweit festgestellten Tatsachen zu Umfang und Inhalt der während der Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als Synchronsprecher erteilten Weisungen außer Frage.
[36] Die von der Beklagten für ihre Position angeführte Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30. 9. 2005 ist schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots ohne Belang. Entgegen den Ausführungen des Rundschreibens kann das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung allein nicht für das Vorliegen von Beschäftigung ausschlaggebend sein, ebenso wie nur kurzzeitige Einsätze nicht schon für eine Selbstständigkeit sprechen müssen. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann – anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFHE 109, 39; 126, 271; 133, 357) – schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte (anders als das Einkommensteuerrecht) gerade Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen kennt. Die Annahme von Geringfügigkeit iS von § 8 SGB IV scheidet auf der Grundlage der LSG-Feststellungen im Übrigen aus.
[37] b) Ob für diese Beschäftigung zu Gunsten des Klägers im Ergebnis weitere Rentenversicherungsbeiträge von den Produktionsfirmen als Arbeitgeber zu erheben sind, weil die Regelungen über die Beitragsbemessung bei "unständiger" Beschäftigung anzuwenden waren, könnte der Senat wegen dazu weiter erforderlicher Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden; dies müsste zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führen.
[38] Nach § 163 Abs 1 S 1 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19. 2. 2002, BGBl I 754) ist für "unständig" Beschäftigte als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen (und nicht nach der hier jeweils betragsmäßig eher erreichten täglichen) Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen. Deshalb kommt im Falle des Klägers konkret in Betracht, dass – was die Beklagte in den vom Kläger angegriffenen Bescheiden ablehnte – von den Produktionsfirmen als Arbeitgeber weitere Beiträge zur GRV zu erheben sind (vgl § 28e SGB IV).
[39] "Unständig" ist nach § 163 Abs 1 S 2 SGB VI eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Im vorliegenden Fall sind die streitigen Tätigkeiten als Synchronsprecher ausgehend von den Feststellungen des LSG als wiederholte, im Sinne des § 163 Abs 1 S 2 SGB VI arbeitsvertraglich befristete kurzzeitige Beschäftigungen und nicht – zB wegen auch dazwischen bestehender Dienstbereitschaft – als durchgehende Beschäftigung zu qualifizieren (vgl zu einer abweichenden Konstellation BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 19 – als "Gäste" beschäftigte Bühnenkünstler). Dem steht auch das wiederholte Tätigwerden für einzelne Synchronisationsunternehmen nicht entgegen, denn eine bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis (vgl BSGE 16, 158, 163 = SozR Nr 1 zu § 441 RVO mwN; BSG SozR 2200 § 441 Nr 2). Letzteres erfordert vielmehr eine – hier nicht vorliegende – ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Betroffenen (vgl BSG SozR 3—2400 § 7 Nr 13 S 39 f; BSG Urteil vom 31. 1. 1973 – 12/3 RK 16/70 – USK 7311 S 50; BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO).
[40] Nach der Rechtsprechung des BSG ist für das Vorliegen "unständiger" Beschäftigung neben der in § 163 Abs 1 S 2 SGB VI ausdrücklich genannten Befristung der einzelnen Beschäftigungen ein "berufsmäßiges" Tätigwerden des Betroffenen erforderlich (BSG SozR 3—2400 § 7 Nr 13 S 40; grundlegend BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO S Aa 12). Voraussetzung ist, dass es sich um Personen handelt, deren Hauptberuf zwar die "Lohnarbeit" bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind; gerade diese Beschäftigungen müssen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (so auch zB BSG Urteil vom 28. 5. 2008 – B 12 KR 13/07 R [Freelancer], Juris RdNr 25 unter Hinweis auf BSGE 36, aaO; im Übrigen schon Allgemeine Begründung zu § 441 RVO zum Entwurf der RVO, RT-Drucks Nr 340 vom 12. 3. 1910 S 93). Ob Letzteres der Fall ist, könnte der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.
[41] Für die Prüfung der "Berufsmäßigkeit" von "unständiger" Beschäftigung muss – ähnlich der Prüfung von "Hauptberuflichkeit" in anderen rechtlichen Kontexten – festgestellt werden, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4—2500 § 5 Nr 26 LS 2 und RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 3—5420 § 3 Nr 3 S 17 ff). Entgelte und Zeiten einer "ständigen" Beschäftigung in demselben Beruf (hier also als Synchronsprecher) sind insoweit grundsätzlich nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen im selben Beruf zusammenzuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten zuzurechnen. Bezugszeitraum ist dabei stets der jeweilige Kalendermonat (vgl § 163 Abs 1 SGB VI, § 232 SGB V). Nur wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist nämlich die Anwendung der Regelungen über unständige Beschäftigung gerechtfertigt.
[42] Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung sind den betreffenden Tagen und den an diesen Tagen erzielten Entgelten – anders als nach dem Ansatz des LSG – nicht nur Tage und Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten oder anderen Berufsbezeichnungen entsprechenden Beschäftigungen gegenüberzustellen, sondern auch Entgelte und Tage einer ständigen Beschäftigung in demselben Beruf. Die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nämlich nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunterbrechungen. Nur wenn entsprechend kurze Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen über die unständige Beschäftigung gerechtfertigt. Deshalb können für den anzustellenden Vergleich den auf weniger als eine Woche begrenzten Beschäftigungen in einem bestimmten Beruf nicht etwa die weiteren, auf Beschäftigungen mit einer Dauer von einer Woche oder mehr beruhenden Zeiten und Entgelte hinzugerechnet werden.
[43] Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommen wird
1. wie hoch die von dem Kläger erzielten Einnahmen in den streitigen Monaten waren,
2. wie sich diese auf Beschäftigungen mit einer Befristung von unter einer Woche einerseits und auf Beschäftigungen von mindestens einer Woche Dauer (ggf zzgl selbstständiger Tätigkeiten) andererseits verteilten und
3. wie sich die Arbeitszeitanteile insoweit jeweils verteilten.
[44] Da insoweit Feststellungen des LSG fehlen und es die Einsätze als Synchronsprecher zu denen aus sonstiger Tätigkeit nach anderen Grundsätzen als den oben dargelegten in Beziehung gesetzt hat, wären die maßgebenden Feststellungen nach Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG nachzuholen. In welcher Weise konkret die – regelmäßig prognostisch und nicht retrospektiv vorzunehmenden (vgl zB BSG SozR 4—2600 § 5 Nr 6 RdNr 16 ff mwN) – Ermittlungen zur "Berufsmäßigkeit" praktisch durchzuführen sind, bedarf im Rahmen des Anfragebeschlusses keiner näheren Darlegung. Bezugszeitraum einer Prognose ist – wie bereits dargelegt – der jeweilige Kalendermonat der Aufnahme der zu prüfenden Beschäftigung; hierfür spricht schon die Anknüpfung der Beitragsbemessungsregelungen in § 163 Abs 1 SGB VI und § 232 SGB V an den Kalendermonat.
[45] 6. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung an. Eine darauf bezogene Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 Abs 2 SGG ist gemäß § 41 Abs 3 S 1 SGG nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.