Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 27. 4. 2016 – B 12 KR 17/14 R (lexetius.com/2016,2278)
Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7),
b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22. 7. 2015 – B 5 R 16/15 R – BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).
[1] Gründe: I. Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Synchronsprecherin als Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) war, sowie, ob sie insoweit als "unständig" Beschäftigte zu qualifizieren ist. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und war ua zwischen dem 8. 2. 2008 und dem 26. 5. 2008 an zehn nicht zusammenhängenden Einzeltagen bei den Beigeladenen zu 4., 5. und 6. (= Synchronisations-unternehmen) als Synchronsprecherin tätig. Die Künstlersozialkasse (Beigeladene zu 7.) stellte eine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 KSVG erstmals ab 13. 5. 2009 fest. Den Antrag der Klägerin, für die genannten Tage ihre "Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen" lehnte die Beklagte ab und wies ihre Widersprüche zurück (drei Bescheide vom 8. 9. 2008; Widerspruchsbescheid vom 3. 3. 2009).
[2] Das SG hat die auf Feststellung der Versicherungspflicht an den og Tagen als unständig Beschäftigte gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12. 9. 2012). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG sowie die angegriffenen Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer an den og Tagen für die Beigeladenen zu 4. bis 6. jeweils ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe und beitragsrechtlich als unständig Beschäftigte zu behandeln sei: Für die Beurteilung der Versicherungspflicht komme es vorliegend immer nur auf die einzelnen Einsatztage an. Die Klägerin sei in den Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert gewesen, da sie in deren Räumen und mit deren Betriebs- und Produktionsmitteln gearbeitet habe, zeitlich in deren Arbeitsabläufe eingebunden und organisatorisch auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister angewiesen gewesen sei. Während der Einsätze habe sie insoweit Weisungen und inhaltlicher Kontrolle unterlegen. Künstlerische Gesichtspunkte sowie die Kunstfreiheit der Produktionsfirmen stünden dem nicht entgegen. Ein Unternehmerrisiko habe die Klägerin nicht getragen. Dass die Einsätze auf einzelne Tage beschränkt gewesen seien, habe für die Statusabgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit keine Bedeutung. Eine "geringfügige" Beschäftigung unter dem Blickwinkel der Entgeltgeringfügigkeit habe nicht vorgelegen. Die Berufung der Klägerin sei auch im Übrigen begründet, weil die Regelungen über "unständige" Beschäftigung hier zu ihren Gunsten zur Anwendung kämen, weil die dafür erforderliche "berufsmäßige" Ausübung der Beschäftigung gegeben sei, die erfordere, dass sie Beschäftigung den zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit gebildet habe. In ihrem Falle habe bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen retrospektiven Betrachtung der Schwerpunkt im Bereich der Beschäftigungen als Synchronsprecherin gelegen, weil die Summe der hieraus erzielten Einkünfte die weiteren Einnahmen bei Weitem überstiegen hätten (Urteil vom 14. 5. 2014).
[3] Hiergegen richtet sich (nur noch) die Revision der Beklagten, nachdem die Beigeladene zu 6. ihre ebenfalls eingelegte Revision in der mündlichen Verhandlung bei dem Senat zurückgenommen hat. Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 7 Abs 1 SGB IV und § 163 Abs 1 SGB VI. Das LSG lasse bei seiner Annahme einer hier vorliegenden Beschäftigung außer Acht, dass sich verschiedene Umstände, die es als Beleg einer Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zu 4. bis 6. interpretiert habe, bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen ergäben und daher nicht Ausfluss eines einseitigen Direktions- oder Weisungsrechts seien. Künstlerisch-fachliche Vorgaben stünden nach der Rechtsprechung des BSG einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit nicht entgegen (Hinweis auf BSGE 83, 246, 253 = SozR 3—5425 § 1 Nr 5). Gegen eine Eingliederung spreche hier, dass mangels Rahmenvertrag hier lediglich einzelne projektbezogene Absprachen bestünden. Ausgehend von dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. 9. 2005, das die Rechtsprechung des BFH aufgenommen habe, sei auch für den sozialversicherungsrechtlichen Status darauf abzustellen, an wie vielen Tagen ein Synchronsprecher tätig werde bzw ob ein Rahmenvertrag vorliege. Bezüglich des Merkmals "Unternehmerrisiko" habe das LSG nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin bei Arbeitsausfall – etwa im Falle der Krankheit oder bei Entfallen des Einsatzes aus Gründen aus der Sphäre der Synchronfirma – kein Entgelt erhalten habe. Ohnehin seien die geschlossenen Verträge als Werk- und nicht als Dienstverträge zu qualifizieren. Deshalb habe das LSG zu Unrecht auch eine "unständige" Beschäftigung angenommen. Selbst wenn man aber "Beschäftigung" statt "Selbstständigkeit" unterstellte, müsste entgegen dem LSG von einem die Anwendung des § 163 SGB VI ausschließenden Dauerrechtsverhältnis ausgegangen werden. Die Wirksamkeit der Befristung auf einen Tag erfordere nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nämlich die Einhaltung von Schriftform, an der es hier fehle, sodass auch von daher ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei.
[4] Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2012 zurückzuweisen.
[5] Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
[6] Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
[7] Die Beigeladene zu 6. ist der Auffassung, Synchronsprecher übten entgegen der Beurteilung des LSG eine programmgestaltende Tätigkeit aus; die Tätigkeit der Synchronisation von Filmen sei nach Art 5 Abs 1 S 2 sowie Abs 3 GG geschützt.
[8] Die übrigen Beigeladenen haben weder Stellung genommen noch Anträge gestellt.
[9] II. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist.
[10] Der Senat würde nach dem Ergebnis seiner auf die mündliche Verhandlung erfolgten Beratung in seinem späteren Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den im Tenor des Beschlusses genannten Rechtsfragen, die die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG betreffen, abweichen. Daher muss bei dem 5. Senat angefragt werden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, von der der erkennende 12. Senat abweichen will (§ 41 Abs 2, Abs 3 S 1 SGG).
[11] Die Revision der beklagten Krankenkasse ist unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden 12. Senats (noch) zulässig (dazu im Folgenden 1. bis 4.). Bei Anwendung seiner Rechtsauffassung würde der Senat von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG abweichen (dazu 5.). Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich, da die Revision der Beklagten in der Sache – zumindest im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG (§ 170 Abs 2 SGG) – erfolgreich sein müsste, sodass das (nur noch) von der Beklagten angefochtene LSG-Urteil im Ergebnis auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen – dh unabhängig von der Klärung der Divergenz zwischen dem 12. und 5. Senat des BSG – Bestand haben könnte (dazu 6.).
[12] 1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4—1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3—1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23. 11. 2005 – B 12 RA 10/04 R – Juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21. 9. 2005 – B 12 KR 1/05 R – USK 2005—27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4—1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN).
[13] 2. Um den gesetzlichen Mindesterfordernissen gerecht zu werden, ist es nach der Rechtsprechung des 12. Senats zu § 164 Abs 2 SGG im Falle der – im vorliegenden Revisionsverfahren von der Beklagten erhobenen – Rüge der Verletzung materiellen Rechts erforderlich, neben der Angabe der durch das LSG vermeintlich verletzten (zumindest sinngemäß hinreichend klar bezeichneten) Norm in den Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl Urteil des Senats vom 23. 11. 2005 – B 12 RA 10/04 R – Juris RdNr 11). Deshalb sind in der Revisionsbegründung sowohl Ausführungen zum rechtlichen Obersatz erforderlich als auch zu den Tatsachen, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist. Die Revisionsbegründung muss aus diesem Grunde insbesondere auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat.
[14] 3. Ausgehend von Sinn und Zweck des Formerfordernisses (dazu sogleich) genügt es nach dem Verständnis des Senats insoweit, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den maßgebenden vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (ebenso bereits BSG [13. Senat] Urteil vom 24. 2. 2016 – B 13 R 31/14 R – zitiert nach BSG-Terminbericht Nr 6/16 vom 25. 2. 2016 zu Fall 1). Weitergehende Anforderungen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind an den Inhalt der Revisionsbegründung nicht zu stellen. Das Formerfordernis nach § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG SozR 4—1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN). Von der dazu notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann (erst dann) nicht mehr ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die – ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) – tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.
[15] 4. Eine solche – auch nach Auffassung des erkennenden 12. Senats – zur Unzulässigkeit der Revision führende Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
[16] Der Revisionsbegründung der Beklagten vom 12. 1. 2015 fehlt zwar vorab eine geschlossene Darstellung des Streitstoffes und der Entscheidung des LSG als Ganzes, ihre Begründung entspricht aber gleichwohl (noch) den gesetzlichen Anforderungen: Die Beklagte macht ausdrücklich die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 7 Abs 1 SGB IV und § 163 Abs 1 SGB VI geltend und kennzeichnet dazu vorab knapp den Streitgegenstand. Sie referiert sodann bezogen auf die Revisionsrügen jeweils den Kern der Begründung des LSG und stellt dabei – soweit sie zu Einzelpunkten eine vom LSG abweichende Ansicht vertritt – ausgehend von dessen Feststellungen zu der von der Klägerin für die Beigeladenen zu 4. bis 6. verrichteten Tätigkeit (teilweise sogar unter Angabe der Seitenzahlen des Urteils) darauf aufbauende zentrale Erwägungen des LSG dar. Dabei wird für den Senat – auch ohne dass eine geschlossene, ganz präzise Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts in dessen Worten erfolgt – aus dem Text hinreichend deutlich, welches einerseits die Feststellungen des LSG sind, und in Bezug worauf die Beklagte andererseits eine rechtliche Würdigung befürwortet, die von der von ihr beanstandeten Würdigung des Berufungsgerichts abweicht. Dass die Beklagte dabei zum Teil unzulässigerweise mit neuem, im Revisionsverfahren unerheblichem Tatsachenvorbringen operiert (vgl § 163 SGG), ist insoweit unschädlich; denn schon aus der Art des Vorbringens der Beklagten selbst ist ohne Weiteres erkennbar, welche Umstände sie in das Verfahren einführt, die nicht auch durch entsprechende Feststellungen im Urteil des LSG gedeckt sind, sondern von ihr selbst (revisionsrechtlich unzulässig) "zwanglos" in eigener Würdigung des Sachverhalts aus dem Inhalt eines Sitzungsprotokolls hergeleitet werden. Über alles gesehen erfüllt die Beklagte damit nach dem Verständnis des Senats (noch) die Darlegungsanforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG. Es liegt kein Fall vor, in dem nur einzelne Sachverhaltselemente und Feststellungen des LSG in der Revisionsbegründung punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen pointiert vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des Revisionsführers behandelt und mit nicht berücksichtigungsfähigem neuem Tatsachenvorbringen vermischt werden (vgl dazu Senatsurteil vom 24. 3. 2016 – B 12 R 5/15 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, s BSG-Terminbericht Nr 12/16 vom 25. 2. 2016 zu Fall 2). Die Revision wäre daher in Bezug auf die gerügte Verletzung materiellen Rechts nach Ansicht des 12. Senats zulässig.
[17] 5. Der erkennende 12. Senat sieht sich indessen daran gehindert, seine Rechtsprechung im vorstehend dargestellten Sinne heranzuziehen, weil er dann von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG in entscheidungserheblicher Weise abweichen würde. Denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung wären unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (dazu im Folgenden a) offensichtlich nicht erfüllt (dazu b), dh, der 12. Senat würde von der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen abweichen. Die Erwägungen des 5. Senats überzeugen den 12. Senat nicht (dazu c). Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich, da die Revision der Beklagten in der Sache – zumindest teilweise – erfolgreich sein müsste (dazu im Einzelnen unten 6.).
[18] a) Der 5. Senat des BSG verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zum einen
- die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7), und es zum anderen ermöglichen muss,
- das BSG in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5. 11. 2014 – B 5 RE 5/14 R – BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23. 7. 2015 – B 5 R 32/14 R – Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom 22. 7. 2015 – B 5 R 16/15 R – BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).
[19] b) Die Anwendung dieser Rechtsprechung des 5. Senats würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen werden müsste. Sie legt nämlich nicht durchgehend explizit oder sinngemäß im Einzelnen dar, dass es sich bei den von ihr angeführten tatsächlichen Umständen um eben denjenigen Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und an welcher genauen Stelle sie dem Berufungsurteil Feststellungen zu den von ihr genannten Tatumständen entnehmen möchte. Infolgedessen versetzt die Beklagte den erkennenden Senat mit ihrem Vorbringen nicht in die Lage, "allein anhand der Revisionsbegründung" und "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten" zu prüfen, ob die als verletzt gerügten Vorschriften des materiellen Rechts auf den maßgebenden – nämlich vom LSG so festgestellten – Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind.
[20] c) Die strengere formale Anforderungen auch an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stellende Rechtsprechung des 5. Senats des BSG überzeugt den erkennenden 12. Senat nicht.
[21] Welche inhaltlichen Anforderungen eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Revisionsbegründung bei der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in concreto zu erfüllen hat, ist stets auch abhängig von den Umständen des Einzelfalles (so ausdrücklich für den Bereich der ZPO zB Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl 2015, § 551 RdNr 5; zur Nichtzulassungsbeschwerde: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 299, 303), insbesondere von den Tatbestandsvoraussetzungen der vermeintlich verletzten Norm und der Komplexität des diese Verletzung begründenden Sachverhalts. Bei der Bestimmung des danach notwendigen Inhalts der Begründung sind zudem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses (siehe oben 3.) in Rechnung zu stellen sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes mit in den Blick zu nehmen.
[22] Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse (vgl BVerfGE 88, 118, 123 f [Einspruch gegen ein Versäumnisurteil]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 6. 7. 2007 – 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11, 383, 385 [Revisionsbegründung]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 21. 10. 2015 – 2 BvR 912/15 – NJW 2016, 44, RdNr 22 mwN [Klageerzwingungsverfahren]). Regelungen des Prozessrechts dürfen in der gerichtlichen Praxis nicht dazu führen, dass ein prozessrechtlich vorgesehenes Rechtsmittel durch eine überstreng-formale Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften letztlich ineffektiv gemacht wird und das Rechtsmittel faktisch leerläuft (vgl BVerfGE 96, 27, 39; BVerfG NJW 2016, 44). Formerfordernisse dürfen deshalb nicht weiter gehen als es durch ihren Zweck geboten ist (so BVerfGE 88, 118, 126 f). Vor diesem Hintergrund dürfen auch Darlegungsanforderungen für Rechtsmittel nicht derart streng gehandhabt werden, dass sie von einem durchschnittlichen Rechtsanwalt, der kein Spezialist in dem konkret einschlägigen Rechtsgebiet ist, mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfGE 125, 104, 137; BVerfG Beschluss vom 21. 10. 2015, aaO; vgl auch BSG SozR 4—1720 § 198 Nr 4 RdNr 12 mwN).
[23] Nach Auffassung des Senats verbietet es sich, die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten strengen Anforderungen an den Inhalt der Revisionsbegründung im Falle von Verfahrensrügen, an denen sich der 5. Senat des BSG auch für die Begründung von das materielle Recht betreffenden Revisionsrügen orientiert, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu übertragen. Bereits der Wortlaut des § 164 Abs 2 S 3 SGG stellt an die Darlegung dieser Rüge geringere Anforderungen als an die Verfahrensrüge, wenn nur hierfür die Bezeichnung der Tatsachen verlangt wird, die den Mangel ergeben. Zugleich ist eine solche Übertragung zur Verwirklichung der Zwecke des Begründungserfordernisses bei Revisionen (siehe oben 3.) nicht erforderlich. Auf die notwendige Durchdringung der Sach- und Rechtslage durch den Revisionsführer bzw seinen Prozessbevollmächtigten lässt sich bereits und gerade dann schließen, wenn in der Begründung (nur) die im Hinblick auf die gerügte Normverletzung wesentlichen vom LSG festgestellten Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden. Der vom 5. Senat für geboten erachtete Hinweis darauf, dass es sich hierbei um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" des Urteils dies geschehen ist, erweist sich in diesem Fall als entbehrlich.
[24] Zu bedenken ist auch, dass etwa die in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG – vgl dazu zB Becker, SGb 2007, 261, 264 ["Keine Aktendurchsichtspflicht des BSG"] unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 und Nr 34 S 50; vgl ferner zB BSG Beschluss vom 26. 6. 2006 – B 13 R 153/06 B – Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 3. 11. 1999 – B 7 AL 152/99 B – Juris RdNr 3) nicht auf § 164 Abs 2 S 3 SGG übertragen werden dürfen. Zwar hat das BVerfG die Handhabung der Darlegungsanforderungen in einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG – soweit ersichtlich – bislang in seiner umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung durchgehend als verfassungskonform angesehen (vgl nur BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44, 45, 48; BVerfG SozR 3—1500 § 160a Nr 6, 7, 8, 12, 20, 31; BVerfG SozR 4—1500 § 160a Nr 12, 16, 24; BSG SozR 4—1100 Art 14 Nr 23). Allerdings unterscheiden sich die in § 164 Abs 2 S 3 SGG für das Revisionsverfahren geregelten Anforderungen hiervon in wesentlicher Hinsicht: So kommt es im von streng formgebundenen Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes geprägten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Frage der materiellen "Richtigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung als solche nicht an, während in einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung im hier interessierenden Zusammenhang gerade die "Verletzung" materiellen Rechts darzulegen ist. Einer Übertragung der Anforderungen steht zugleich die gänzlich unterschiedliche Funktion beider Rechtsmittel entgegen: Während es bei der Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt erst um die bloße Ermöglichung eines Zugangs zur Revisionsinstanz nach einem von der Vorinstanz ausdrücklich nicht zugelassenen Rechtsmittel geht, hat die Einlegung einer Revision dieses Stadium bereits durchlaufen und es ist hier zu prüfen, ob und in welcher Weise Rechtsfortbildung, Herstellung von Rechtseinheit vorzunehmen bzw die Einhaltung des Verfahrensrechts ganz konkret zu überwachen ist. Während das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von einer bewussten starken Entlastung des BSG als Beschwerdegericht geprägt ist (vgl vor allem § 160a Abs 4 S 1 und 2 SGG: kein zwingendes Begründungserfordernis bzw Ausreichen einer "kurzen" Begründung für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung), erfolgt im Revisionsverfahren – unabhängig von der Frage, ob die Revision zu Recht zugelassen wurde – eine vollumfängliche Rechtskontrolle, wenn auch unter grundsätzlicher Ausklammerung einer erneuten Tatsachenprüfung.
[25] 6. Die Frage, ob die Revision den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben, weil das Rechtsmittel der Beklagten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (auch) aus anderen Gründen erfolglos bliebe: Das angefochtene Urteil des LSG kann nicht aus Gründen des materiellen Rechts Bestand haben. Vielmehr würde der Senat – ginge man von der Zulässigkeit der Revision aus – die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; die Revision der Beklagten wäre insoweit begründet. Dafür sind die nachfolgend – für Zwecke des Anfragebeschlusses an den 5. Senat des BSG nur in den wesentlichen Zügen – dargestellten Gesichtspunkte maßgebend:
[26] a) Das LSG hat zutreffend die Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Beschäftigung aufgrund der (noch) streitigen Tätigkeiten angenommen und die Entscheidung der beklagten Einzugsstelle insoweit als rechtsfehlerhaft angesehen. In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der GRV der Versicherungspflicht (§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 und 2 SGB IV, wonach diese nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis voraussetzt und Anhaltspunkte dafür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Das LSG ist zutreffend von den in der Rechtsprechung des 12. Senats zum Vorliegen von Versicherungspflicht begründender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen und hat diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.
[27] Unter Berücksichtigung der in der stRspr des 12. Senats des BSG aufgestellten Grundsätze (vgl zB BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4—2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; im Einzelnen zuletzt näher Senatsurteile vom 29. 7. 2015 – B 12 KR 23/13 R – Juris RdNr 17 [zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—2400 § 7 Nr 24 vorgesehen] und vom 18. 11. 2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris RdNr 16 ff mwN [zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) unterlag die Klägerin als Synchronsprecherin während der streitigen Einsätze bei den beigeladenen Produktionsfirmen – abweichend von der Ansicht der Beklagten – als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Person der Versicherungspflicht in der GRV nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Dabei ist bei der Prüfung der hier konkret streitigen Tätigkeiten – mit dem LSG – jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots (dh hier an einem bestimmten Tag bei einer der beigeladenen Produktionsfirmen eine bestimmte Rolle zu synchronisieren) bestehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18. 11. 2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris RdNr 19 mwN [zur Veröffentlichung in BSGE und in SozR 4—2400 § 7 Nr 25 vorgesehen]). Nach den für den Senat bindenden – weil insoweit von den Beteiligten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen – Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Klägerin und den Produktionsfirmen eine Dauerrechtsbeziehung bestand, aufgrund derer die Klägerin vor Annahme eines der hier noch streitigen Einsätze eine – ggf auch nur latente – Verpflichtung traf, Tätigkeiten für diese auszuüben, oder dass umgekehrt eine Verpflichtung der Firmen bestand, der Klägerin Arbeit anzubieten oder Entgelt zu gewähren.
[28] Ausgehend von den weiteren für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist dessen Würdigung, dass unter Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände bei den maßgebenden einzelnen Einsätzen im Rechtssinne "Beschäftigung" vorgelegen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt keine Rechte der Beklagten. Die Klägerin war in den jeweiligen Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert und unterlag unter Vorgabe von Terminen und zeitlicher Abfolge für die Aufnahmen, von Räumlichkeiten sowie Dialog- bzw Synchronbüchern im Einzelnen den Weisungen der von den Unternehmen gestellten Regisseure, Cutter und Tonmeister. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigte; weder die künstlerische Freiheit der Sprecher bei der Gestaltung der Synchronisation noch ein möglicher Schutz der Tätigkeit der Synchronisation von Filmen nach Art 5 Abs 1 S 2 sowie Abs 3 GG (Film- bzw Kunstfreiheit) stehen dem entgegen.
[29] Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG verpflichtet, einen Take so oft zu wiederholen, wie dies durch den Regisseur in Wahrnehmung eines diesbezüglichen Weisungsrechts des Synchronisationsunternehmens angeordnet wurde. Schon aus diesem Grunde unterlag sie nicht etwa nur künstlerisch-fachlichen Weisungen bezüglich der künstlerischen Gestaltung der Synchronisation, die für sich genommen einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit noch nicht entgegenstehen. Darüber hinaus wurden nach den bindenden Feststellungen des LSG durch das Synchronisationsunternehmen ua auch die Reihenfolge für die Abarbeitung der einzelnen Takes sowie Beginn, Ende und Pausen der Aufnahmen und der verschiedenen Sprecher einseitig vorgegeben.
[30] Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe ein relevantes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt, weil ihr bei Entfallen des Einsatzes kein Entgelt zugestanden habe, kann sie mit diesem Vortrag mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des LSG und ohne diesbezügliche Tatsachenrügen in der Revisionsinstanz nicht durchdringen (vgl § 163 SGG). Vielmehr hat das LSG festgestellt, dass als Teil des Gagensystems Mindesthonorare für Synchronsprecher vereinbart waren, deren Höhe von dem zunächst disponierten Zeitraum sowie dem Aufnahmeort abhing. Hieraus hat es den Schluss gezogen, dass ein für Selbstständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, gerade nicht bestanden habe.
[31] Die Tätigkeit als Synchronsprecherin erfolgte hier auch nicht aufgrund von Werkverträgen (zur Abgrenzung von Werkverträgen zu Dienstverträgen vgl BGHZ 151, 330 zu II 1 der Gründe; BAG AP Nr 126 zu § 611 BGB Abhängigkeit – Juris RdNr 15 ff). Nach den vom BAG (aaO) zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat für die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anschließt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werks beziehen (Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (BAG, aaO, Juris RdNr 17 mwN). Dass hier Letzteres der Fall war, steht nach den vom LSG insoweit festgestellten Tatsachen zu Umfang und Inhalt der während der Ausübung der Tätigkeiten der Klägerin als Synchronsprecherin erteilten Weisungen außer Frage.
[32] Die von der Beklagten für ihre Position angeführte Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30. 9. 2005 ist schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots ohne Belang. Entgegen den Ausführungen des Rundschreibens kann das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung allein nicht für das Vorliegen von Beschäftigung ausschlaggebend sein, ebenso wie nur kurzzeitige Einsätze nicht schon für eine Selbstständigkeit sprechen müssen. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann – anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFHE 109, 39; 126, 271; 133, 357) – schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte (anders als das Einkommensteuerrecht) gerade Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen kennt. Die Annahme von Geringfügigkeit iS von § 8 SGB IV scheidet auf der Grundlage der LSG-Feststellungen im Übrigen aus.
[33] Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten mussten die wiederholten Tätigkeiten der Klägerin für die beigeladenen Synchronisationsunternehmen auch nicht deshalb als dauerhafte Beschäftigung angesehen werden, weil der Vereinbarung über die Befristung der Tätigkeiten auf jeweils einen Tag die nach § 14 Abs 4 TzBfG erforderliche Schriftform fehlte. Denn für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, hätte es der Anrufung des Arbeitsgerichts durch die Klägerin innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages bedurft. Ist die Klagefrist – wie es vorliegend der Fall war – ungenutzt verstrichen, gilt das Arbeitsverhältnis mit materieller Wirkung als aufgrund wirksamer Befristung beendet (vgl Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, 605 TzBfG, § 17 RdNr 11).
[34] Schließlich spricht entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht gegen das Vorliegen von Beschäftigung, dass die Klägerin keine Entgeltzahlungen erhielt, wenn die von ihr den Synchronisationsunternehmen gegenüber geschuldete Leistung aus Krankheits- oder sonstigen Gründen nicht erbracht werden konnte. Allein der Umstand nämlich, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz (zB Entgeltzahlung im Krankheitsfall oder nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre) zur Verfügung gestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerisches Risikos; einem solchen Risiko müssen vielmehr – um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können – auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zum Ganzen die stRspr des Senats, zuletzt BSG Urteil vom 18. 11. 2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris RdNr 36 mwN – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—2400 § 7 Nr 25 vorgesehen).
[35] b) Ob – wie vom LSG angenommen – für diese Beschäftigung zu Gunsten der Klägerin im Ergebnis weitere Rentenversicherungsbeiträge von den Produktionsfirmen als Arbeitgeber zu erheben sind, weil die Regelungen über die Beitragsbemessung bei "unständiger" Beschäftigung anzuwenden waren, könnte der Senat wegen dazu weiter erforderlicher Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden; dies müsste zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führen.
[36] Nach § 163 Abs 1 S 1 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19. 2. 2002, BGBl I 754) ist für "unständig" Beschäftigte als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen (und nicht nach der hier jeweils betragsmäßig eher erreichten täglichen) Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen. Deshalb kommt im Falle der Klägerin konkret in Betracht, dass – was die Beklagte in den von der Klägerin angegriffenen Bescheiden ablehnte, aber das LSG bejaht hat – von den Produktionsfirmen als Arbeitgeber weitere Beiträge zur GRV zu erheben sind (vgl § 28e SGB IV).
[37] "Unständig" ist nach § 163 Abs 1 S 2 SGB VI eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Im vorliegenden Fall sind die streitigen Tätigkeiten als Synchronsprecherin ausgehend von den Feststellungen des LSG als wiederholte, im Sinne des § 163 Abs 1 S 2 SGB VI arbeitsvertraglich befristete kurzzeitige Beschäftigungen und nicht – zB wegen auch dazwischen bestehender Dienstbereitschaft – als durchgehende Beschäftigung zu qualifizieren (vgl zu einer abweichenden Konstellation BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 19 – als "Gäste" beschäftigte Bühnenkünstler). Dem steht auch das wiederholte Tätigwerden für einzelne Synchronisationsunternehmen nicht entgegen, denn eine bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis (vgl BSGE 16, 158, 163 = SozR Nr 1 zu § 441 RVO mwN; BSG SozR 2200 § 441 Nr 2). Letzteres erfordert vielmehr eine – hier nicht vorliegende – ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Betroffenen (vgl BSG SozR 3—2400 § 7 Nr 13 S 39 f; BSG Urteil vom 31. 1. 1973 – 12/3 RK 16/70 – USK 7311 S 50; BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO).
[38] Nach der Rechtsprechung des BSG ist für das Vorliegen "unständiger" Beschäftigung neben der in § 163 Abs 1 S 2 SGB VI ausdrücklich genannten Befristung der einzelnen Beschäftigungen ein "berufsmäßiges" Tätigwerden des Betroffenen erforderlich (BSG SozR 3—2400 § 7 Nr 13 S 40; grundlegend BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO S Aa 12). Voraussetzung ist, dass es sich um Personen handelt, deren Hauptberuf zwar die "Lohnarbeit" bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind; gerade diese Beschäftigungen müssen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (so auch zB BSG Urteil vom 28. 5. 2008 – B 12 KR 13/07 R [Freelancer], Juris RdNr 25 unter Hinweis auf BSGE 36, aaO; im Übrigen schon Allgemeine Begründung zu § 441 RVO zum Entwurf der RVO, RT-Drucks Nr 340 vom 12. 3. 1910 S 93). Ob Letzteres der Fall ist, könnte der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.
[39] Für die Prüfung der "Berufsmäßigkeit" von "unständiger" Beschäftigung muss – ähnlich der Prüfung von "Hauptberuflichkeit" in anderen rechtlichen Kontexten – festgestellt werden, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen (vgl dazu zuletzt BSG SozR 4—2500 § 5 Nr 26 LS 2 und RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR 3—5420 § 3 Nr 3 S 17 ff). Entgelte und Zeiten einer "ständigen" Beschäftigung in demselben Beruf (hier also als Synchronsprecherin) sind insoweit grundsätzlich nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen im selben Beruf zusammenzuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten zuzurechnen. Bezugszeitraum ist dabei stets der jeweilige Kalendermonat (vgl § 163 Abs 1 SGB VI, § 232 SGB V). Nur wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist nämlich die Anwendung der Regelungen über unständige Beschäftigung gerechtfertigt.
[40] Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung sind den betreffenden Tagen und den an diesen Tagen erzielten Entgelten – anders als nach dem Ansatz des LSG – nicht nur Tage und Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten oder anderen Berufsbezeichnungen entsprechenden Beschäftigungen gegenüberzustellen, sondern auch Entgelte und Tage einer ständigen Beschäftigung in demselben Beruf. Die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nämlich nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunterbrechungen. Nur wenn entsprechend kurze Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen über die unständige Beschäftigung gerechtfertigt. Deshalb können für den anzustellenden Vergleich den auf weniger als eine Woche begrenzten Beschäftigungen in einem bestimmten Beruf nicht etwa die weiteren, auf Beschäftigungen mit einer Dauer von einer Woche oder mehr beruhenden Zeiten und Entgelte hinzugerechnet werden.
[41] Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommen wird
1. wie hoch die von der Klägerin erzielten Einnahmen in den streitigen Monaten waren,
2. wie sich diese auf Beschäftigungen mit einer Befristung von unter einer Woche einerseits und auf Beschäftigungen von mindestens einer Woche Dauer (ggf zzgl selbstständiger Tätigkeiten) andererseits verteilten und
3. wie sich die Arbeitszeitanteile insoweit jeweils verteilten.
[42] Da insoweit Feststellungen des LSG fehlen und es die Einsätze der Klägerin als Synchronsprecherin zu denen aus sonstiger Tätigkeit nach anderen Grundsätzen als den oben dargelegten in Beziehung gesetzt hat, wären die maßgebenden Feststellungen nach Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG nachzuholen. In welcher Weise konkret die – regelmäßig prognostisch und nicht retrospektiv vorzunehmenden (vgl zB BSG SozR 4—2600 § 5 Nr 6 RdNr 16 ff mwN) – Ermittlungen zur "Berufsmäßigkeit" praktisch durchzuführen sind, bedarf im Rahmen des Anfragebeschlusses keiner näheren Darlegung. Bezugszeitraum einer Prognose ist – wie bereits dargelegt – der jeweilige Kalendermonat der Aufnahme der zu prüfenden Beschäftigung; hierfür spricht schon die Anknüpfung der Beitragsbemessungsregelungen in § 163 Abs 1 SGB VI und § 232 SGB V an den Kalendermonat.
[43] 7. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung an. Eine darauf bezogene Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 Abs 2 SGG ist gemäß § 41 Abs 3 S 1 SGG nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.