Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25. 4. 2017 – XI ZR 279/16; OLG Celle (lexetius.com/2017,1119)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
[2] Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu" den Zusatz "dem Darlehensvertrag vom" und das dem Vertragsschluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsformulars angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung orientierten und damit hinreichend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, juris Rn. 14; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2016 – 31 U 41/15, juris Rn. 23, 29; Lechner, WM 2017, 689, 696).
[5] Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 € (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 – XI ZR 17/16, juris).