Bundessozialgericht
Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Heimunterbringung – Zuständigkeitsprüfung – Anwendung des § 14 SGB 9 bei vor Inkrafttreten begonnenen Rehabilitationsverfahren – unterlassene Weiterleitung vor Erlass des Folgebescheids – Verjährungseinrede – Treuwidrigkeit

BSG, Urteil vom 13. 7. 2017 – B 8 SO 1/16 R (lexetius.com/2017,2798)

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2005 verurteilt, der Schuld des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 für November 2005 beizutreten und an diesen 902,95 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
[1] Tatbestand: Im Streit ist die Übernahme von Kosten der Heimunterbringung des Klägers in einer Einrichtung des Beigeladenen zu 2 für November 2005 und Januar 2006.
[2] Bei dem 1933 geborenen Kläger besteht aufgrund ständigen Alkoholabusus eine psychische Störung mit Verhaltensstörung und als dessen Folge ein leichtes amnestisches Syndrom, eine anlagebedingte Minderbegabung, Tabakabhängigkeit und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er ist nur eingeschränkt steuerungsfähig und neigt zu impulsivem, verantwortungs- und rücksichtslosem Verhalten. Der Kläger ist in seiner alltäglichen Leistungsfähigkeit, seiner Teilhabefähigkeit, seinem Urteils- und Kritikvermögen sowie seinem kognitiv-geistigen Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt. Zudem bestehen ausgeprägte Verwahrlosungstendenzen. Seit Februar 2015 ist eine Betreuung für ihn eingerichtet. Bis 1992 lebte er in E Am 1. 4. 1992 wurde er in das "Haus M V" in R (Kreis Borken), einer Einrichtung des Beigeladenen zu 2, aufgenommen. Ein schriftlicher Heimvertrag zwischen dieser und dem Kläger wurde (erst) am 3. 9. 2013 rückwirkend zum 1. 4. 1992 abgeschlossen und von der Betreuerin des Klägers im Revisionsverfahren genehmigt. Seit September 2002 erhält der Kläger eine Altersrente, die auch in den streitbefangenen Monaten in Höhe von 98,97 Euro auf ein Konto des Beigeladenen zu 2 gezahlt wurde; der Kläger verfügt im Übrigen weder über sonstiges Einkommen noch über Vermögen. Bis 2011 nahm der Kläger zeitweise an Beschäftigungsangeboten im Arbeitsbereich der Einrichtung teil, gelegentlich auch an Gruppenveranstaltungen. Ansonsten verbrachte und verbringt er seine Zeit im Wesentlichen in seinem Zimmer, raucht und trinkt Bier, hört Radio und schaut Fernsehen. Sein Zimmer wird einmal wöchentlich gereinigt. Der Kläger wird vom Sozialdienst zur Körperhygiene und zum Kleidungswechsel angehalten. Er erhält bei der Körperpflege sowie beim An- und Ablegen von Kompressionsstrümpfen Unterstützung. Mittagessen holt sich der Kläger aus dem Speisesaal und nimmt dies in seinem Zimmer ein. Andere Mahlzeiten bereitet er sich nicht zu. Über die Einteilung des Bargelds erhält er wöchentlich Beratungen; das Geld setzt er in der Regel in dem auf dem Einrichtungsgelände befindlichen Ladengeschäft in Bier und Zigaretten um.
[3] Zwischen dem Beigeladenen zu 2, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und dem Kreis Borken bestehen Vereinbarungen nach den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). In der Vergütungsvereinbarung vom 23. 7. 2003 ist je Bewohner und Tag eine Pauschalvergütung von 47,30 Euro vereinbart. Die Kosten der Unterbringung zahlte zunächst der LWL, danach (vorläufig) der Kreis Borken und ab 2. 10. 1994 die Beklagte ("Kostengarantie" vom 6. 5. 1996). Anlässlich des Rechtswechsels vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2 auf dessen Bitte (Schreiben vom 2. 12. 2004) mit, die Kostensicherung werde – vorbehaltlich der weiteren Bedürftigkeit des Klägers – ab 1. 1. 2005 nach Maßgabe des SGB XII erfolgen, weil sie (die Beklagte) weiterhin für die Leistungsgewährung örtlich zuständig sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger in der Folge ab 1. 1. 2005 bzw 1. 1. 2006 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Bescheide vom 15. 2. 2005 und 21. 12. 2005) und zahlte diese unmittelbar an die Einrichtung. Die Übernahme der ungedeckten Heimkosten lehnte sie aber ab 1. 7. 2005 unter Verweis auf ihre fehlende Zuständigkeit ab (Bescheid vom 8. 6. 2005; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 8. 11. 2005). Für November 2005 stellte der Beigeladene zu 2 902,95 Euro und für Januar 2006 934,95 Euro in Rechnung. Beide Rechnungen (wie alle übrigen seit Juli 2005) sind noch nicht (vollständig) bezahlt.
[4] Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Münster hat der Kläger (auf Vorschlag des Gerichts) seinen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten zunächst auf die Zeit vom 1. 7. bis 30. 11. 2005 begrenzt (Schriftsatz vom 3. 3. 2006), im Termin zur mündlichen Verhandlung aber (wieder) die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung der Beklagten ab 1. 7. 2005, hilfsweise des Beigeladenen zu 1 beantragt. Das SG hat den Beigeladenen zu 1 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, "die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Haus M V ab dem 1. 7. 2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen" (Urteil vom 7. 3. 2012). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat der nach Einholung eines Gutachtens zur Prozessfähigkeit (auch) als besonderer Vertreter (§ 72 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) bestellte Prozessbevollmächtigte des Klägers die bisherige Prozessführung auf Klägerseite einschließlich Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der zeitlichen Einschränkung auf die Zeit bis 30. 11. 2005 genehmigt und mit einem Teilunterwerfungsvergleich den streitigen Leistungszeitraum auf die Monate November 2005 (902,95 Euro) und Januar 2006 (934,95 Euro) beschränkt. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. 6. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. 11. 2005 verurteilt, dem Kläger Eingliederungshilfe für den Monat November 2005 in Höhe von 902,95 Euro und für den Monat Januar 2006 in Höhe von 934,95 Euro zu leisten (Urteil vom 19. 10. 2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die fehlende Prozessfähigkeit des Klägers stehe der Zulässigkeit der Klage nach Genehmigung der Prozessführung durch den besonderen Vertreter nicht (mehr) entgegen. Der Kläger habe als wesentlich behinderter Mensch Anspruch auf die in der Einrichtung erbrachte Eingliederungshilfe. Als erstangegangener Rehabilitationsträger iS von § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) sei hierfür die Beklagte und nicht der nach dem SGB XII iVm Landesrecht eigentlich zuständige Beigeladene zu 1 zuständig. Die zivilrechtliche Schuld des Klägers gegenüber der Einrichtung bestehe in der geltend gemachten Höhe. Zwar sei der von ihm abgeschlossene Heimvertrag wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtig. Er habe aber Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu leisten. Die Einrede der Verjährung könne dem Zahlungsanspruch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.
[5] Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 97, 98 SGB XII und des § 14 SGB IX. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Genehmigung der Prozessführung nicht auf einzelne Handlungen wirksam beschränkt werden könne. Die Zuständigkeit richte sich im Übrigen nicht nach § 14 SGB IX. Weder liege nach Inkrafttreten dieser Norm im Jahr 2001 ein Antrag des Klägers vor, der hätte weitergeleitet werden können, noch geböten Sinn und Zweck der Norm ihre Anwendung im Fall der Leistungsablehnung. Zudem hätten der Beigeladene zu 1 und der Kreis Borken bereits zuvor Leistungen erbracht. Angesichts der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Klägers fehle es zudem an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem und der Einrichtung. Die Grundsätze der GoA fänden im Rahmen der §§ 75 ff SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Anwendung. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei auch nicht treuwidrig.
[6] Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 7. März 2012 zurückzuweisen, soweit die gegen sie gerichtete Klage für die Monate November 2005 und Januar 2006 abgewiesen wurden.
[7] Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 7. März 2012 zurückzuweisen.
[8] Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
[9] Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.
[10] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich ihrer Verurteilung zum Schuldbeitritt für Januar 2006 begründet, denn insoweit hat sich der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt; im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
[11] Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8. 6. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. 11. 2005 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ab 1. 7. 2005 der Schuld des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 (weiterhin) beizutreten. Auch wenn wegen der jedenfalls seit Juli 2005 bestehenden Geschäftsunfähigkeit des Klägers (dazu gleich) die Bekanntgabe zumindest des Widerspruchsbescheids ihm gegenüber fehlerhaft war, ist dieser Mangel durch die Genehmigung der Bekanntgabe durch den besonderen Vertreter (§ 72 SGG) geheilt worden (vgl dazu nur BVerwG vom 31. 7. 1984 – 9 C 156/83 –, juris RdNr 12).
[12] Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG, § 56 SGG); bei der beantragten Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis handelt es sich um einen Schuldbeitritt des in Anspruch genommenen Trägers, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer (dazu grundlegend BSGE 102, 1 ff = SozR 4—1500 § 75 Nr 9). Die Beteiligten durften den Streitgegenstand – wie geschehen – in zeitlicher Hinsicht auf die Monate November 2005 und Januar 2006 durch Teilvergleich beschränken, weil dadurch lediglich eine Begrenzung erfolgt, die auch im Rahmen einer Bewilligung zulässigerweise vorgenommen werden könnte (BSGE 112, 54 ff RdNr 12 mwN = SozR 4—3500 § 28 Nr 8).
[13] Der Zulässigkeit der Klage steht die Prozessunfähigkeit des Klägers nicht (mehr) entgegen, denn die Prozessführung ist im Revisionsverfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten uneingeschränkt genehmigt worden. Der Kläger ist jedenfalls seit Juli 2005 prozessunfähig. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 BGB ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dies ist beim Kläger der Fall. Er leidet unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol und dadurch bedingt einem leichten amnestischen Syndrom sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Sein Denken kreist nahezu ausnahmslos um die Befriedigung seiner Sucht; anderen Beschäftigungen als dem Trinken und Rauchen wendet er sich nicht (mehr) zu. Diese Erkrankungen, verbunden mit einer anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung, führen zu einem dauerhaften Verlust der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit der Folge, dass er unfähig ist, im Rechtsverkehr seinen Willen zu bilden oder nach gewonnenen Einsichten zu handeln. Für seine Beurteilung stützt sich der Senat auf die schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Dr. L, die Feststellungen des LSG zum Verhalten des Klägers aus Anlass des Ortstermins am 8. 1. 2014 sowie die Aussage des Zeugen H vom selben Tag, der über viele Jahre Bezugsbetreuer des Klägers war und der die Einschätzung seines Verhaltens durch Dr. L bestätigte.
[14] Die vom Kläger selbst vorgenommenen Prozesshandlungen waren deshalb schwebend unwirksam. Der Schwebezustand ist aber durch die im Revisionsverfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilte uneingeschränkte Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung beendet worden. Dieser Erklärung bedurfte es, weil die vor dem LSG abgegebene Erklärung, die Teile der Prozessführung von der Genehmigung ausnahm, nicht wirksam war. Die Prozessführung kann aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam nur als Ganzes genehmigt werden (stRspr seit RGZ 110, 228; vgl nur: BGHZ 92, 137, 140 ff; BVerwG ZBR 1978, 376 ff; BSGE 76, 178, 180 f = SozR 3—4100 § 58 Nr 7 S 30); der Ausschluss einzelner Prozesshandlungen von der Genehmigung führt zur Unwirksamkeit der Genehmigung als Ganzes.
[15] Die uneingeschränkte Genehmigung der Prozessführung führt hier aber dazu, dass die Klage, soweit sie den Monat Januar 2006 betrifft, bereits unzulässig ist. Denn der Kläger hat vor dem SG (Schriftsatz vom 3. 3. 2006) sein ursprüngliches Klagebegehren wirksam (§ 202 SGG iVm § 269 Abs 2 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) auf die Zeit vom 1. 7. 2005 bis 30. 11. 2005 beschränkt und damit die Klage teilweise zurückgenommen (§ 102 Abs 1 SGG). Der schriftsätzlich formulierte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ab 1. 7. 2005 bis 30. 11. 2005 die ungedeckten Kosten zu tragen, ist eindeutig (§ 133 BGB). Insbesondere hat der Kläger nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts einen solchen Antrag nicht nur angekündigt, wie schon den Worten: "… begrenzen den diesseitigen Antrag zu 1) entsprechend wie folgt: …" unschwer zu entnehmen ist. Gegenstand des Klageverfahrens war damit nicht (mehr) die Zeit ab 1. 12. 2005 und damit auch nicht ein Schuldbeitritt für Januar 2006. Insoweit war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs 1 Satz 2 SGG); eine "Klageerweiterung durch rügeloses Einlassen" der Beklagten im Termin vor dem SG, wie der Kläger meint, kam damit nicht in Betracht. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten bindet. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (stRspr, vgl nur BSG SozR 1500 § 102 Nr 2; BSG, Beschluss vom 4. 11. 2009 – B 14 AS 81/08 B; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 102 RdNr 7c mwN).
[16] Die Klage kann nach ihrer Rücknahme unabhängig von der Einhaltung der Klagefrist auch nicht erneut anhängig gemacht werden. Mit der Klagerücknahme hat der Kläger auf die (weitere) Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet und nicht mehr die Möglichkeit, wegen des gleichen Sachverhalts nochmals das Gericht anzurufen, denn mit seiner Erklärung ist der prozessuale Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über den Klagegegenstand verbraucht (vgl BSG SozR Nr 9 und 10 zu § 102 SGG). Hieran ändert nichts, dass der Kläger (nach seinem Vorbringen) die Erklärung vom 3. 3. 2006 nur abgegeben hat, weil das SG einen (rechtlich unzutreffenden) Hinweis gegeben habe. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise möglichen Widerruf nach den Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (vorliegend kommt nur § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO in Betracht) sind nach Genehmigung der Prozessführung (dazu oben) nicht erfüllt (vgl nur Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 579 RdNr 8).
[17] Die Revision ist im Hinblick auf den Monat November 2005 unbegründet, denn die Beklagte ist zur Übernahme der zivilrechtlichen Schuld des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 in Höhe von 902,95 Euro verpflichtet.
[18] Die Verpflichtung zur Übernahme der Schuld des Klägers beruht nicht bereits auf der "Kostengarantie", die die Beklagte im Jahr 1994 abgegeben hat (zu deren rechtlicher Qualifikation vgl BVerwGE 126, 295 ff; zusammenfassend BSG SozR 4—3500 § 75 Nr 3; SozR 4—3500 § 75 Nr 5; SozR 4—5910 § 28 Nr 1). Diese Erklärung hat die Beklagte ausschließlich gegenüber der Einrichtung und nicht gegenüber dem Kläger abgegeben, sodass dahinstehen kann, ob eine solche "Kostengarantie" dem Kläger gegenüber als (zulässige) Grundlagenentscheidung (vgl dazu BSG SozR 4—3500 § 53 Nr 5 RdNr 16) iS einer Vorabentscheidung oder als wirksame Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 17. 12. 2014 – B 8 SO 15/13 R mwN) hätte ergehen können.
[19] Der Kläger hat aber für November 2005 Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen Beitritt zu seiner Schuld gegenüber dem Beigeladenen zu 2 in Höhe von 902,95 Euro (dazu unten). Zuständiger Leistungsträger hierfür ist nach § 14 SGB IX die Beklagte (Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX) geworden. Werden – wie hier (dazu später) – Leistungen zur Teilhabe (Eingliederungshilfe) beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs (§ 14 Abs 3 SGB IX).
[20] § 14 SGB IX findet vorliegend Anwendung. Die Regelung ist mit dem SGB IX zum 1. 7. 2001 in Kraft getreten (Art 68 Abs 1 SGB IX vom 19. 6. 2001, BGBl I 1046). Übergangsregelungen bestehen nur für die "Leistungen zur Teilhabe" (Art 68 Abs 1 des Gesetzes vom 19. 6. 2001), nicht aber für die Zuständigkeitsklärung des § 14 SGB IX. Wird ein Gesetz mit verwaltungsverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes festzustellen ist (BSG SozR 3—4100 § 152 Nr 7 S 17). Danach sind Änderungen des Verfahrensrechts – soweit nichts anderes vorgeschrieben -bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten (BSG SozR 4—3500 § 29 Nr 3 RdNr 13). Regelungen über die Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers sind dem formellen Recht zuzuordnen, dessen Änderungen denen des Verfahrensrechts vergleichbar sind.
[21] Die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX bedeutet allerdings nicht, dass Rehabilitationsträger, die bis 30. 6. 2001 als unzuständige Rehabilitationsträger Leistungen erbracht haben, im Außenverhältnis zuständig werden, wenn die Fristen des § 14 Abs 1 SGB IX zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bezogen auf den Leistungsfall bereits abgelaufen sind. Ein solches Verständnis widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip, weil anderenfalls die Rechtsposition des leistenden Rehabilitationsträgers weitgehend entwertet würde. Der die Leistung erbringende Rehabilitationsträger muss deshalb die Möglichkeit erhalten, nach dem Inkrafttreten des § 14 SGB IX seine Zuständigkeit zu prüfen und den Leistungsfall gegebenenfalls an den (eigentlich) zuständigen Leistungsträger abzugeben. Zur Harmonisierung der Zuständigkeitsregelung mit dem materiellen Leistungsrecht ist es deshalb geboten, die in Art 67 des Gesetzes vom 19. 6. 2001 normierten Grundsätze zum Leistungsrecht auf die Regelung des § 14 SGB IX zu übertragen. Nach Art 67 Abs 1 des Gesetzes sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag (1.) der Anspruch entstanden ist, (2.) die Leistung zuerkannt worden ist oder (3.) die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften (Art 67 Abs 2 des Gesetzes).
[22] Die Beklagte erbrachte für den Kläger seit 1994 Leistungen. Grundlage dieser Leistungen war jedoch nicht ein vor dem 1. 7. 2001 ihm gegenüber ergangener Bescheid, der über diesen Zeitpunkt hinaus eine abschließende Regelung getroffen hätte. Vielmehr ist die Beklagte Monat für Monat nach Vorlage entsprechender Abrechnungen durch Zahlung an die Einrichtung der Schuld beigetreten und hat damit jeweils konkludent eine Entscheidung über die Leistungsbewilligung getroffen. Sie hätte daher, um ihre Zuständigkeit nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX zu vermeiden, vor der ersten anstehenden Verlängerung der (konkludenten) Leistungsbewilligung nach dem 1. 7. 2001 ihre Zuständigkeit prüfen und ggf eine Weiterleitung an den zuständigen Leistungsträger verfügen müssen. Dies hat sie vorliegend unterlassen, sodass sie für die Leistungserbringung im Außenverhältnis zuständig (geworden) ist. Dass den jeweiligen Entscheidungen kein Leistungsantrag vorangegangen ist, ist für die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX ohne Belang, weil – worauf das LSG zutreffend abgestellt hat – § 14 SGB IX nach seinem Absatz 3 auch auf von Amts wegen zu erbringende Leistungen Anwendung findet.
[23] Anders als die Beklagte meint, spielen "Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte" oder "Gesichtspunkte der Prozessökonomie" für die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX keine Rolle. Es handelt sich nicht um eine Regelung dispositiven Verfahrensrechts. Weder der Umstand, dass seit Juli 2005 tatsächlich keine Leistungen mehr erbracht werden, noch, dass sich der Kläger nicht (auch) an einen anderen Sozialhilfeträger gewandt hat, suspendiert von der Anwendung der Norm. Der fehlende Antrag bei einer anderen Stelle kann schon wegen § 14 Abs 3 SGB IX einem Anspruch des Klägers nicht entgegen gehalten werden.
[24] Soweit die Beklagte unter Verweis auf die von der Rechtsprechung verwendeten Begrifflichkeiten (vgl dazu nur BSGE 93, 283 ff RdNr 15 = SozR 4—3250 § 14 Nr 1) meint, die "Vorläufigkeit" der Zuständigkeit des nach § 14 SGB IX zuständig gewordenen Trägers rechtfertige es im Fall der (rechtswidrigen) Leistungsablehnung, den "eigentlich zuständigen" Träger zu verurteilen, verkennt sie das System des § 14 SGB IX. Denn der Begriff der Vorläufigkeit kann aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und der durch die Rechtsprechung gefundenen Auslegung nicht iS einer zeitlichen Vorläufigkeit verstanden werden, also als zeitlich begrenzte Zuständigkeit bis die endgültige "eigentliche" Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers nach den Regelungen außerhalb des § 14 SGB IX feststeht. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit (BSG SozR 4—3250 § 14 Nr 8 RdNr 15; aA in einem obiter dictum BSG SozR 4—3250 § 14 Nr 3 RdNr 32, wonach der Leistungsberechtigte einen weiteren Schuldner zugewiesen erhält). Ein anderes Verständnis würde dem Zweck des § 14 SGB IX zuwider laufen, der nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX erkennbar (vgl insoweit § 14 Abs 4 SGB IX) die endgültige Klärung der Zuständigkeits- und damit auch die Kostenträgerfrage in das Erstattungsverfahren zwischen dem sog erst- und zweitangegangenen Träger verweist. Soweit die Beklagte meint, die Beiladung im Verfahren ersetze die Antragsweiterleitung, lässt sie insbesondere die Frist des § 14 Abs 1 SGB IX außer Betracht, in der die Zuständigkeit im Verhältnis zum Leistungsberechtigten abschließend geklärt sein soll.
[25] Dass bereits im Jahr 1994 der Beigeladene zu 1 bzw der Kreis Borken (dieser allerdings nur unter Hinweis auf § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – iS einer vorläufigen Zuständigkeit zur Leistungsgewährung bis zur Feststellung des örtlich zuständigen Trägers) geleistet haben, ist ebenso unerheblich; sie sind nicht "Erstangegangene" iS der Norm. Nach Inkrafttreten des § 14 SGB IX hat die allein leistende Beklagte keinen anderen Rehabilitationsträger von dem bestehenden Bedarf des Klägers in Kenntnis gesetzt. Sie ist damit nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX für die Leistung zuständig geworden.
[26] Dem Kläger stand ein Anspruch auf Beitritt zu seiner Schuld gegenüber dem Beigeladenen zu 2 für November 2005 zu. Er war im November 2005 leistungsberechtigt nach § 19 Abs 3 iVm §§ 53 ff SGB XII. Danach erhalten Personen ua Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Der Kläger verfügte nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht über Vermögen und im November 2005 lediglich über ein Einkommen (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) von 98,97 Euro (Rente); zudem flossen im November 2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 527,03 Euro zu.
[27] Er erfüllt auch die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe – als gebundene Leistung (BSG SozR 4—5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) – (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
[28] Der Kläger ist durch die Folgen seiner Alkoholerkrankung und unter Berücksichtigung der bestehenden Minderbegabung nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4—3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung). Seine Teilhabefähigkeit ist in Bezug auf die ihm verbliebenen Teilhabebereiche der "interpersonalen Interaktionen und sozialen Beziehungen" erheblich eingeschränkt. Zu Recht führt das LSG hierzu aus, dass sich die Wesentlichkeit wertend insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft beurteilt. Entscheidend ist nicht die Stärke der Beeinträchtigung als solche bzw der Umfang eines Funktionsdefizits, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit.
[29] Zutreffend hat es das LSG – vor dem Hintergrund der umfassenden Zuständigkeit der Beklagten für alle in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen nach § 14 SGB IX – dahingestellt sein lassen, ob die dem Kläger erbrachten Leistungen einer der regelbeispielhaft aufgeführten Katalog-Leistungen der §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 1 bis 7 SGB IX zuzuordnen sind oder eine sonstige Leistung iS des § 55 Abs 2 vor Ziff 1 SGB IX vorliegt. Denn die mit den erbrachten Leistungen verfolgten Ziele sind solche der Eingliederungshilfe iS des § 53 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 SGB XII, sie sind geeignet zum Erreichen dieser Ziele und auch erforderlich. Wie die Einrichtung die Leistungen in ihren Abrechnungen bezeichnet, ist für deren rechtliche Qualifizierung ohne Bedeutung.
[30] Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 3 Satz 2 SGB XII). Legitimes Ziel der gegenüber dem Kläger erbrachten Leistungen (aufsuchende soziale Betreuung, Hilfe und Assistenz bei Körperpflege und Körperhygiene, Zurverfügungstellung von Arbeitsgelegenheiten und Freizeitangeboten) ist die Stabilisierung des Klägers innerhalb der Hausgemeinschaft (vgl zu diesem Eingliederungsziel nur BSG SozR 4—3500 § 53 Nr 4 RdNr 12). Nur infolge der Betreuung und den vom Kläger in Anspruch genommenen tagesstrukturierenden und "integrativen" Angeboten ist es ihm überhaupt möglich, am Leben in der Gemeinschaft der Einrichtung teilzuhaben. Er trinkt zwar weiterhin erhebliche Mengen Alkohol und zieht sich dazu auf sein Zimmer zurück. Auch ist eine Überwindung der Behinderungsfolgen nach den Feststellungen des LSG nicht mehr erreichbar. Notwendig, aber auch ausreichend, ist es nach § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII jedoch, wenn durch die Leistungen der Eingliederungshilfe die Behinderungsfolgen gemildert werden und in diesem Rahmen eine Teilhabe ermöglicht wird. Dies ist hier nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der Fall. Dass es sich bei den erbrachten Leistungen um "niedrigschwellige" handelt, nimmt ihnen, anders als der Beigeladene zu 1 meint, nicht den Charakter einer Eingliederungshilfeleistung; das Gesetz stellt nur auf die Wesentlichkeit der Behinderung, nicht den quantitativen oder qualitativen (Mindest-) Aufwand für die Hilfeleistung ab. Da der Kläger unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Einschränkungen nur mit diesen Leistungen in der Lage ist, nach seinen Möglichkeiten am gemeinschaftlichen Leben teilzunehmen, sind die Maßnahmen als grundsätzlich geeignete unentbehrlich zum Erreichen des Eingliederungsziels (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4—3500 § 92 Nr 1). Ohne die Eingliederungshilfeleistungen würde sich sein Alkoholkonsum gänzlich unkontrolliert vollziehen, was zu einer vollständigen Isolation (und damit gänzlich fehlender Eingliederung in die Gemeinschaft) mit der Folge eines rasch fortschreitenden körperlichen und geistigen Verfalls führen würde. Zudem ist der Kläger nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ohne Unterstützung auch nicht in der Lage, grundlegende Anforderungen an die Körperhygiene und die Gesundheitspflege zu erfüllen. Andere, gleich geeignete Maßnahmen, insbesondere ambulante Hilfen zum Leben in eigener Wohnumgebung, standen mangels persönlicher Ressourcen des Klägers als gleichermaßen zur Erreichung der Eingliederungsziele geeignete nicht zur Verfügung. Leistungen nach §§ 67 ff SGB XII sind nach § 67 Satz 2 SGB XII gegenüber der Eingliederungshilfe nachrangig.
[31] Zwischen dem Kläger und der Einrichtung besteht zudem eine wirksame zivilrechtliche Schuld, der die Beklagte beizutreten hat. Der im Jahr 2013 abgeschlossene Heimvertrag war trotz der Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht nichtig (§ 105 BGB), sondern nach § 4 Abs 2 Satz 1 und 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) iVm § 108 BGB lediglich schwebend unwirksam. Mit der im Revisionsverfahren ausgesprochenen Genehmigung des Vertrags durch die Betreuerin des Klägers ist er wirksam geworden (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 30. 6. 2016 – B 8 SO 7/15 R –, RdNr 23).
[32] Der Heimvertrag konnte sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossen als auch genehmigt werden. Weder aus den bis 30. 9. 2009 maßgeblichen Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG) noch den des WBVG ergibt sich ein Verbot des rückwirkenden Vertragsschlusses. Bereits die Regelung des § 4 Abs 2 Satz 1 WBVG zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber zum Schutz der Einrichtungsbewohner erreichen wollte, wegen Geschäftsunfähigkeit des Bewohners an sich nichtigen Verträgen so weit als möglich zur Geltung zu verhelfen, und – wie § 4 Abs 2 Satz 3 WBVG deutlich macht, wonach der Vertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung als wirksam geschlossen gilt – die Rückabwicklung nichtiger Verträge zu vermeiden. In eine vergleichbare Richtung zielte der bis 30. 9. 2009 maßgebliche § 5 Abs 12 HeimG, wonach dann, wenn der Bewohner zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig war, der von ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung der bereits bewirkten Leistungen und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander standen, als wirksam galt. Dem Bewohner sollte auf diesem Weg die sonst notwendige Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen erspart werden, indem die sich aus § 105 Abs 1 BGB ergebende Nichtigkeit des Heimvertrags auf eine Wirkung ex nunc beschränkt wurde (BT-Drucks 14/9266 S 53). Weicht – wie im vorliegenden Fall – der zulässigerweise mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossene Vertrag nicht zum Nachteil des Bewohners von den Regelungen des WBVG oder des HeimG ab, steht mithin auch einer Genehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit nichts entgegen, sodass auch dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger, wie das LSG meint, bereits seit 1992 geschäfts- und prozessunfähig ist.
[33] Die Beklagte kann vom Kläger nicht im Wege der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs 1 SGB XII) verlangen, sich gegenüber der Forderung der Einrichtung auf die Verjährung der Ansprüche zu berufen; deshalb kann erst recht die Beklagte – wie das LSG zutreffend entschieden hat – ohne Vorwurf der Treuwidrigkeit der Forderung nicht den Einwand der Verjährung der Schuld entgegenhalten, sodass offenbleiben kann, welche Verjährungsfrist überhaupt maßgeblich ist. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet generell ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung (stRspr, vgl zB BSG SozR 4—7610 § 204 Nr 2 RdNr 11). Die Einrichtung hat den Kläger nur angesichts des laufenden Klageverfahrens weiter in ihrer Einrichtung wohnen lassen, ohne von ihm ein Mehr an Zahlung zu verlangen, als ihm durch die Rentenleistung zugeflossen ist (dazu gleich). Dies ist auch mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers geschehen, den die Unsicherheit über die künftige Kostentragung für seine Unterbringung erheblich belastet hat. Zudem lässt ihn die Einrichtung weiterhin dort wohnen. Angesichts der Rücksichtnahme und des Entgegenkommens der Einrichtung verbunden mit ihrer Bereitschaft, den Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten, würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, würde sich der Kläger nunmehr auf die Verjährung der Forderung berufen (müssen). Danach ist es auch der Beklagten verwehrt, den Schuldbeitritt mit der Begründung zu verweigern, die Forderung sei verjährt. Zudem muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie sie stünde, hätte sie sich rechtmäßig verhalten und die begehrten Leistungen erbracht (zu diesem Gedanken vgl BSGE 99, 271 ff RdNr 13 = SozR 4—2400 § 27 Nr 3).
[34] Der Beitritt zur Schuld des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 ist in Höhe von 902,95 Euro zu erklären. Er schuldet nach Maßgabe des Heimvertrags, der auf die Vereinbarung des Beigeladenen zu 2 mit dem LWL und dem Kreis Borken Bezug nimmt und an die die Beklagte nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII gebunden ist, eine Vergütung in Höhe von 1419 Euro (30 Tage x 47,30 Euro). Zudem sind an ihn 89,70 Euro als Barbetrag (§ 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII in der bis 31. 12. 2010 geltenden Fassung, jetzt: § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII) und 4,95 Euro als Zusatzbarbetrag (§ 133a SGB XII) sowie eine Bekleidungspauschale von 15,30 Euro als gesondert abrechenbare Aufwendung nach Maßgabe von § 16 Abs 1 Buchst e) des in der Vergütungsvereinbarung in Bezug genommenen Landesrahmenvertrags auszuzahlen (Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII vom 23. 8. 2001), sodass sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf für November 2005 in Höhe von 1528,95 Euro errechnet. Dem stand nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII berücksichtigungsfähiges Renteneinkommen des Klägers in Höhe von 98,97 Euro gegenüber. Ob daneben bedarfsmindernd zudem 527,03 Euro zu berücksichtigen sind, die als Grundsicherungsleistung bewilligt und unmittelbar an den Beigeladenen zu 2 gezahlt worden sind, weil der Kläger im November 2005 über kein eigenes Konto verfügte, kann offenbleiben. Der Kläger macht jedenfalls keinen über 902,95 Euro hinausgehenden Anspruch geltend, der sich unter Abzug von 527,03 Euro ergibt.
[35] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Trotz des teilweise Obsiegens der Beklagten war vor dem Hintergrund des vor dem LSG abgeschlossenen Teilunterwerfungsvergleichs eine Kostenteilung nicht gerechtfertigt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt, denn sie haben keinen Antrag gestellt (zu diesem Gedanken vgl nur BSG, Beschluss vom 2. 11. 2011 – B 12 KR 34/11 B –, RdNr 14).