§ 17 AGG. Soziale Verantwortung der Beteiligten
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
    [18. August 2006]
    1§ 17. Soziale Verantwortung der Beteiligten. 
        
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.
        
            (2) [1] In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. [2] Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.