§ 203a AO. Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017]
1§ 203a. Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte.
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
  • 1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
  • 2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 42, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.

Umfeld von § 203a AO

§ 203 AO. Abgekürzte Außenprüfung

§ 203a AO. Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

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