§ 240 AO. Säumniszuschläge
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007]
1§ 240. Säumniszuschläge.
(1) 2[1] Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. 3[2] Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. [3] Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. 4[4] Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 5[5] Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
6(3) 7[1] Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. [2] Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) [1] In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. [2] Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 1. Januar 2007: Artt. 10 Nr. 17, 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 3. 27. Juni 1998: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998.
- 4. 27. Juni 1998: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998.
- 5. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 18, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
- 6. 27. Juni 1993: Artt. 17, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1993.
- 7. 20. Dezember 2003: Artt. 8 Nr. 10, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.