§ 6 AO. Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2002][1. Januar 1996]
§ 6. Behörden, Finanzbehörden § 6. Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden, 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden und
6. Familienkassen und
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes. 6. Familienkassen.
[1. Januar 1996–1. Januar 2002]
1§ 6. Behörden, Finanzbehörden.
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
  • 21. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  • 32. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden,
  • 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
  • 44. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
  • 55. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden und
  • 66. Familienkassen.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1985: Artt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 43, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
3. 15. Juli 1992: Artt. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1992.
4. 1. Januar 1996: Artt. 14 Nr. 1 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995.
5. 1. Januar 1996: Artt. 14 Nr. 1 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995.
6. 1. Januar 1996: Artt. 14 Nr. 1 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995.

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