§ 6 AO. Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Mai 2018] | [1. Januar 2016] |
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§ 6. Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden | § 6. Behörden, Finanzbehörden |
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. | (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |
(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | |
(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | |
(1c) [1] Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn | |
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder | |
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. [2] Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. | |
(1d) [1] Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. [2] Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. | |
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | |
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: | (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: |
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, | 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, |
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden, | 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden, |
3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden, | 3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden, |
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, | 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, |
4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, | 4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, |
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, | 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, |
6. Familienkassen, | 6. Familienkassen, |
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes [und] | 7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes [und] |
8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes). | 8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes). |
[1. Januar 2016–25. Mai 2018]
1§ 6. Behörden, Finanzbehörden.
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
2(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- 1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- 32. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
- 43. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
- 54. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
- 64a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
- 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
- 76. Familienkassen,
- 87. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes [und]
- 98. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1985: Artt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 4, 39 Abs. 6 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015.
- 4. 6. November 2015: Artt. 7 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. November 2015.
- 5. 1. Januar 2016: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015.
- 6. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 4, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 7. 1. Januar 2003: Artt. 8c, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002.
- 8. 1. Januar 2003: Artt. 8c, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002.
- 9. 30. Juni 2013: Artt. 11 Nr. 2, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.