§ 6 AO. Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[15. Juli 1992][3. Oktober 1990]
§ 6. Behörden, Finanzbehörden § 6. Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. der Bundesminister der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, 1. der Bundesminister der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden, 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden, 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden. 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden.
[3. Oktober 1990–15. Juli 1992]
1§ 6. Behörden, Finanzbehörden.
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
  • 1. der Bundesminister der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  • 2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,
  • 3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
  • 24. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und
  • 5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, das Zollkriminalinstitut, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1985: Artt. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 3. Oktober 1990: §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 1990, Bekanntmachung vom 3. Oktober 1990.

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