§ 16 ArbGG. Zusammensetzung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979]
1§ 16. Zusammensetzung.
(1) [1] Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) [1] Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 16, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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