§ 18 ArbGG. Ernennung der Vorsitzenden
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
| [1. Juli 1979] | [1. Oktober 1972] | 
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| § 18. Ernennung der Vorsitzenden | § 18. Ernennung der Vorsitzenden | 
| (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. | (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. | 
| (2) [1] Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. [2] Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören. | (2) [1] Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. [2] Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören. | 
| (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden. | (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
| (5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) | 
| (6) (weggefallen) | (6) (weggefallen) | 
| (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. | (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. | 
    [1. Oktober 1972–1. Juli 1979]
    1§ 18. Ernennung der Vorsitzenden. 
        
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
        
            (2) [1] Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. [2] Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
        
        
        
        
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
- 4. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
- 5. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
- 6. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 2, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.