§ 18 ArbGG. Ernennung der Vorsitzenden

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 18. Ernennung der Vorsitzenden.
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. [2] Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
(3) [1] Die Vorsitzenden müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. [2] Zum Vorsitzenden kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzt oder wer sich durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und in der Vertretung vor Arbeitsgerichten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben hat.
(4) [1] Die Vorsitzenden werden mindestens für ein Jahr ernannt. [2] Nach dreijähriger Amtsdauer können sie nur als auf Lebenszeit ernannte Richter weiterverwendet werden. [3] Für die Ernennung auf Lebenszeit gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. [4] Vorsitzende, die sich bewährt haben, sollen auf Lebenszeit weiterverwendet werden.
(5) Die Vorsitzenden sind vor ihrem Dienstantritt durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten, falls sie nicht bereits als Richter vereidigt sind.
(6) Die von der Gesetzgebung festgesetzten Altersgrenzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten, gelten auch für die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte.
(7) [1] Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Bestellung von Hilfsrichtern sind entsprechend anwendbar. [2] Die Bestellung soll jedoch den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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