§ 55 ArbGG. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 55. Verhandlung vor dem Vorsitzenden.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, so schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an; falls dem Hinderungsgründe entgegenstehen, soll sie binnen drei Tagen stattfinden.
(2) [1] Der Vorsitzende entscheidet allein, wenn das Urteil ohne streitige Verhandlung auf Grund Versäumnisses, eines Anerkenntnisses, einer Zurücknahme der Klage oder eines Verzichts einer Partei ergeht oder wenn die Entscheidung in der an die Güteverhandlung sich unmittelbar anschließenden Verhandlung erfolgen kann und die Parteien sie übereinstimmend beantragen. [2] Dieser Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(3) [1] Erscheinen beide Parteien zur Güteverhandlung nicht, so ist ein Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. [2] Die Vorschriften des Absatzes 2 finden in diesen Fällen auf die erste Verhandlung Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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