§ 55 ArbGG. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[26. Juli 2012][1. Juli 2008]
§ 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein (1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
1. bei Zurücknahme der Klage; 1. bei Zurücknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4. bei Säumnis einer Partei; 4. bei Säumnis einer Partei;
4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; 4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
5. bei Säumnis beider Parteien; 5. bei Säumnis beider Parteien;
6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7. über die örtliche Zuständigkeit; 7. über die örtliche Zuständigkeit;
8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; 8. über die Aussetzung des Verfahrens;
9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; 9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; 10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung. 11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) [1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. (2) [1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen. (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet (4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskünfte; 3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
4. eine Parteivernehmung; 4. eine Parteivernehmung;
5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. [2] Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden. 5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. [2] Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.
[1. Juli 2008–26. Juli 2012]
1§ 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden.
2(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
  • 1. bei Zurücknahme der Klage;
  • 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  • 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  • 4. bei Säumnis einer Partei;
  • 34a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
  • 5. bei Säumnis beider Parteien;
  • 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  • 7. über die örtliche Zuständigkeit;
  • 48. über die Aussetzung des Verfahrens;
  • 59. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
  • 610. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
  • 711. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) 8[1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
9(4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
  • 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  • 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
  • 3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  • 104. eine Parteivernehmung;
  • 115. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
12[2] Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 37, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
2. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
3. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
4. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
5. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
6. 1. Juli 2008: Artt. 11 Nr. 3, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
7. 1. Juli 2008: Artt. 11 Nr. 3, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
8. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
9. 1. April 1991: Artt. 3 Nr. 4, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
10. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
11. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
12. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.

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