§ 55 ArbGG. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. April 1991] | [1. Juli 1979] |
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§ 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden | § 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden |
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein | (1) Der Vorsitzende entscheidet allein |
1. bei Zurücknahme der Klage; | 1. bei Zurücknahme der Klage; |
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; | 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; |
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; | 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; |
4. bei Säumnis einer Partei; | 4. bei Säumnis einer Partei; |
5. bei Säumnis beider Parteien; | 5. bei Säumnis beider Parteien; |
6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. | 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. |
(2) [1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. | (2) [1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. |
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen. | (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen. |
(4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet | (4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet |
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; | 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; |
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; | 2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung; |
3. die Einholung amtlicher Auskünfte; | 3. die Einholung amtlicher Auskünfte. |
4. eine Parteivernehmung. [2] Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden. | [2] Der Beweisbeschluß kann vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden. |
[1. Juli 1979–1. April 1991]
1§ 55. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein
- 1. bei Zurücknahme der Klage;
- 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
- 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
- 4. bei Säumnis einer Partei;
- 5. bei Säumnis beider Parteien;
- 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
(2) [1] Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. [2] Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) [1] Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
- 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
- 2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung;
- 3. die Einholung amtlicher Auskünfte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 37, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.