§ 1436 BGB. Verwaltung durch einen Betreuer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023][22. Dezember 2018]
§ 1436. Verwaltung durch einen Betreuer § 1436. Verwalter unter Betreuung
[1] Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist. [1] Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
[22. Dezember 2018–1. Januar 2023]
1§ 1436. Verwalter unter Betreuung. [1] Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Anmerkungen:
1. 22. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 10, 17 des Ersten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.

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§ 1437 BGB. Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung