§ 1436 BGB. Verwaltung durch einen Betreuer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Dezember 2018] | [1. Januar 2002] |
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§ 1436. Verwalter unter Betreuung | § 1436. Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung |
[1] Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist. | [1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist. |
[1. Januar 2002–22. Dezember 2018]
1§ 1436. 2Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung. 3[1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. 4[2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.