§ 1436 BGB. Verwaltung durch einen Betreuer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 1436. Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung § 1436
[1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist. [1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. [2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1436. 2[1] Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. 3[2] Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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