§ 1595a BGB. Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 2026]
1§ 1595a. Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft.
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn
- 1. die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
- 2. der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
(3) [1] Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. [2] Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2026: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 29. März 2026.