§ 1617a BGB. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1617a. 2Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge.
3(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.
4(2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.
5(3) [1] Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. [2] § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
6(4) [1] Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. [2] Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. [3] Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 7, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
4. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
5. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
6. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.