§ 1690 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1970] |
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§ 1690 | § 1690 |
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögenssorge übertragen; die Vermögenssorge kann auch teilweise übertragen werden. | (1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögensverwaltung übertragen; die Vermögensverwaltung kann auch teilweise übertragen werden. |
(2) [1] Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers. [2] Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen. | (2) [1] Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers. [2] Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen. |
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1690.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögensverwaltung übertragen; die Vermögensverwaltung kann auch teilweise übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 7, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
- 2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 24, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.