§ 1690 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1962]
§ 1690 § 1690
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögensverwaltung übertragen; die Vermögensverwaltung kann auch teilweise übertragen werden. (1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögensverwaltung übertragen; die Vermögensverwaltung kann auch teilweise übertragen werden.
(2) [1] Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers. [2] Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen. (2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1690.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögensverwaltung übertragen; die Vermögensverwaltung kann auch teilweise übertragen werden.
(2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 7, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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