§ 1756 BGB. Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1962]
§ 1756 § 1756
(1) Ein bestätigter Annahmevertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Vorschrift des § 1747 Abs. 2 oder weil Formvorschriften verletzt worden sind. (1) Ein bestätigter Annahmevertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Vorschrift des § 1747 Abs. 2 oder weil Formvorschriften verletzt worden sind.
(2) Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei. (2) Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
(3) Das Vorhandensein eines nichtehelichen Kindes des annehmenden Mannes macht die Annahme nicht unwirksam, wenn die Vaterschaft erst nach Abschluß des Annahmevertrages anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1756.
2(1) Ein bestätigter Annahmevertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Vorschrift des § 1747 Abs. 2 oder weil Formvorschriften verletzt worden sind.
3(2) Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 26, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
3. 27. April 1938: Art. 4 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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