§ 1756 BGB. Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. April 1938][1. Januar 1900]
§ 1756 § 1756
(1) Durch die rechtskräftige Bestätigung wird die Verletzung einer für die Annahme an Kindes Statt vorgeschriebenen Form geheilt. [Artikel 8 § 30 Abs. 1 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Vertrag über die Kindesannahme oder über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses rechtskräftig bestätigt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wirkung der Bestätigung Anwendung.]
(2) Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei. Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
[1. Januar 1900–27. April 1938]
1§ 1756. Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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