§ 1775 BGB. Mehrere Vormünder
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 1775. Mehrere Vormünder | § 1775 |
[1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. | [1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1775. [1] Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. [2] Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.