§ 1777 BGB. Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 1777. Voraussetzungen des Benennungsrechts § 1777
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. (1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Todes geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre. (2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Todes geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt. (3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1777.
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Todes geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 30, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

Umfeld von § 1777 BGB

§ 1776 BGB. Zusätzlicher Pfleger

§ 1777 BGB. Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

§ 1778 BGB. Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht