§ 1777 BGB. Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1777 § 1777
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. (1) [1] Der Vater kann einen Vormund nur benennen, wenn ihm zur Zeit seines Todes die elterliche Gewalt über das Kind zusteht; er hat dieses Recht nicht, wenn er in den die Person oder in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt ist. [2] Das Gleiche gilt für die Mutter.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Todes geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre. (2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt. (3) Die Benennung des Vormundes erfolgt durch letztwillige Verfügung.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1777.
(1) [1] Der Vater kann einen Vormund nur benennen, wenn ihm zur Zeit seines Todes die elterliche Gewalt über das Kind zusteht; er hat dieses Recht nicht, wenn er in den die Person oder in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt ist. [2] Das Gleiche gilt für die Mutter.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
(3) Die Benennung des Vormundes erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1777 BGB

§ 1776 BGB. Zusätzlicher Pfleger

§ 1777 BGB. Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

§ 1778 BGB. Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht