§ 1791 BGB. Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1791. Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds. [1] Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. [2] In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1791 BGB

§ 1790 BGB. Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht

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