§ 1837 BGB. Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925][1. Januar 1900]
§ 1837 § 1837
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. (1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Reichsmark nicht übersteigen. (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 1837.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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