§ 1837 BGB. Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975] | [1. Juli 1970] |
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§ 1837 | § 1837 |
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. | (1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. |
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. | (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt. |
[1. Juli 1970–1. Januar 1975]
1§ 1837.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 60, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.