§ 1885 BGB. Bestellung des sonstigen Pflegers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1885. Bestellung des sonstigen Pflegers. Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.