§ 1915 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 1915. Anwendung des Vormundschaftsrechts § 1915
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich. (2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1915.
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
2(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.

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