§ 2034 BGB. Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2034. 2Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer.
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
(2) [1] Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. [2] Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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