§ 2034 BGB. Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2034. Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer | § 2034 |
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt. | (1) Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt. |
(2) [1] Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. [2] Das Vorkaufsrecht ist vererblich. | (2) [1] Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. [2] Das Vorkaufsrecht ist vererblich. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2034.
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
(2) [1] Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. [2] Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.