§ 288 BGB. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–29. Juli 2014]
1§ 288. Verzugszinsen.
(1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. [2] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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