§ 288 BGB. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2000][1. Januar 1900]
§ 288 § 288
(1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
[1. Januar 1900–1. Mai 2000]
1§ 288.
(1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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