§ 288 BGB. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2000] | [1. Januar 1900] |
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§ 288 | § 288 |
(1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. | (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. |
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. | (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. |
[1. Januar 1900–1. Mai 2000]
1§ 288.
(1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.