§ 12 BauGB. Vorhaben- und Erschließungsplan

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[22. November 1983][1. Januar 1977]
§ 12. Inkrafttreten des Bebauungsplans § 12. Inkrafttreten des Bebauungsplans
[1] Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. [2] In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. [3] Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. [§ 12 Satz 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2256, ber. Bundesgesetzbl. I S. 3617) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] [1] Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. [2] In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. [3] Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
[1. Januar 1977–22. November 1983]
1§ 12. Inkrafttreten des Bebauungsplans. [1] Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. [2] In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. [3] Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 13, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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