§ 12 BauGB. Vorhaben- und Erschließungsplan

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Juni 1961]
§ 12. Inkrafttreten des Bebauungsplans § 12. Inkrafttreten des Bebauungsplanes
[1] Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. [2] In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. [3] Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. [1] Die Gemeinde hat den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen. [2] Sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. [3] Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 12. Inkrafttreten des Bebauungsplanes. [1] Die Gemeinde hat den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen. [2] Sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. [3] Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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