§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[21. Juni 2013]
1§ 124. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
Anmerkungen:
1. 21. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 18, 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.

Umfeld von § 124 BauGB

§ 123 BauGB. Erschließungslast

§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

§ 125 BauGB. Bindung an den Bebauungsplan