§ 131 BauGB. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987] | [29. Juni 1961] |
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§ 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes | § 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes |
(1) [1] Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. [2] Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. | (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. |
(2) [1] Verteilungsmaßstäbe sind | (2) [1] Verteilungsmaßstäbe sind |
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; | 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; |
2. die Grundstücksflächen; | 2. die Grundstücksflächen; |
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. [2] Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. | 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. [2] Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. |
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. | (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. |
[29. Juni 1961–1. Juli 1987]
1§ 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
(2) [1] Verteilungsmaßstäbe sind
- 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
- 2. die Grundstücksflächen;
- 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.