§ 144 BauGB. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 144. 2Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge.
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
- 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
- 43. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
- 54. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
- 65. die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
- 72. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
- 83. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
- 94. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
- 105. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 7. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 8. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 49, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 9. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. d Doppelbuchst. cc, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 10. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. d Doppelbuchst. dd, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.