§ 148 BauGB. Baumaßnahmen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Juli 2011] | [1. Januar 1998] |
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§ 148. Baumaßnahmen | § 148. Baumaßnahmen |
(1) [1] Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch | (1) [1] Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch |
1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und | 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und |
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. [2] Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen. | 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. [2] Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen. |
(2) [1] Zu den Baumaßnahmen gehören | (2) [1] Zu den Baumaßnahmen gehören |
1. die Modernisierung und Instandsetzung, | 1. die Modernisierung und Instandsetzung, |
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, | 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, |
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, | 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie |
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie | 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben. |
5. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. [2] Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. | [2] Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. |
[1. Januar 1998–30. Juli 2011]
1§ 148. Baumaßnahmen.
(1) [1] Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
- 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
2(2) [1] Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1. die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie
- 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 56, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.