§ 148 BauGB. Baumaßnahmen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1998] | [1. Juli 1987] | 
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| § 148. Baumaßnahmen | § 148. Baumaßnahmen | 
| (1) [1] Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch | (1) [1] Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch | 
| 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und | 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und | 
| 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. [2] Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen. | 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. [2] Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen. | 
| (2) [1] Zu den Baumaßnahmen gehören | (2) Zu den Baumaßnahmen gehören | 
| 1. die Modernisierung und Instandsetzung, | 1. die Modernisierung und Instandsetzung, | 
| 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, | 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, | 
| 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie | 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie | 
| 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben. [2] Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. | 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben. | 
    [1. Juli 1987–1. Januar 1998]
    1§ 148. Baumaßnahmen. 
        
            (1) [1] Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
                
        - 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
 - 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
 
            (2) Zu den Baumaßnahmen gehören
            
    
- 1. die Modernisierung und Instandsetzung,
 - 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
 - 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie
 - 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.