§ 171 BauGB. Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Mai 1993]
1§ 171. Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich, Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke.
(1) [1] Die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich ist von der Landesregierung durch Rechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. [2] Ist die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, kann die Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden.
(2) Mit der Verordnung nach Absatz 1 ist für ihren Geltungsbereich auch die Satzung nach § 170 aufgehoben.
(3) § 163 ist entsprechend anzuwenden; die Gemeinde bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ersucht die Gemeinde das Grundbuchamt, den Entwicklungsvermerk zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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